Zu beurteilen war die Baubewilligung für den Ersatzneubau eines Mehrfamilienhauses, mit dem der Abbruch eines Gebäudes einhergegangen wäre, das Teil einer im ISOS erfassten Baugruppe ist. Da für das Bauvorhaben auch eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung (für Einbauten im Grundwasserträger) erteilt worden war, war in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer Bundesaufgabe auszugehen. Damit wäre eine (nicht erfolgte) Begutachtung durch die ENHK oder EKD und anschliessend eine spezifische Interessenabwägung erforderlich gewesen, weshalb die Baubewilligung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen war.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 M. Z. und F. G. Z. […] Nr. 1 vertreten durch […] R1S.2021.05016
E. 2 B. B. […]
E. 3 E. S. […]
E. 4 U. L. […] Nrn. 2 – 4 alle vertreten durch […] R1S.2021.05017
E. 5 Erben der G. C., nämlich:,
E. 5.1 M. C. […]
E. 5.1.1 Die Rekurrierenden der Verfahren G.-Nrn. R1S.2021.05013, R1S.2021.05017 und R1S.2021.05018 rügen unter anderem, gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung stelle die Erteilung einer gewässerschutz- rechtlichen Ausnahmebewilligung regelmässig eine Bundesaufgabe dar. Damit seien die Vorgaben des ISOS direkt anwendbar und das Inventarob- jekt […], Zürich [...], […] verdiene grundsätzlich die ungeschmälerte Erhal- tung, wobei ein Abweichen hiervon nur in Erwägung gezogen werden kön- ne, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls na- tionaler Bedeutung entgegenstünden. Im Baubewilligungsverfahren hätte daher eine qualifizierte und strukturierte Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 2 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) durchgeführt werden R1S.2021.05013 Seite 10
müssen. Zudem hätte ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Hei- matschutzkommission (ENHK) und/oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) eingeholt werden müssen.
E. 5.1.2 Die kommunale Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung zunächst zur heu- tigen Zonierung fest, anstelle der in den 1980er-Jahren angestrebten Zu- weisung zur Wohnzone W2 sei aufgrund eines von diversen Grundeigen- tümern der Siedlung N. angestrengten Rechtsmittelverfahrens für das frag- liche Gebiet per 2. September 2000 eine Zuweisung zur Wohnzone W5 er- folgt. Mit der am 1. November 2018 in Kraft gesetzten Teilrevision der städ- tischen BZO sei aufgrund der Änderung der Geschosszahlregelungen für Wohnzonen die Wohnzone W6 festgesetzt worden. In denkmalschutzrecht- licher Hinsicht wird sodann darauf hingewiesen, die Siedlung sei nie im In- ventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgeführt gewesen. Mit rechtskräftigem Stadtratsbeschluss vom 29. September 2017 (act. 10.4) sei auf eine Unterschutzstellung ver- zichtet worden. Zur vorstehend referierten Rüge führt die Bausektion aus, primär sei das ISOS in der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen; im Baubewilligungsverfahren sei es dagegen - ausser bei Erfüllung von Bundesaufgaben - nur insoweit von Bedeutung, als ein Bauprojekt den An- liegen des Heimatschutzes hinreichend Rechnung zu tragen habe. Für die Stadt Zürich sei das ISOS am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt worden, wo- bei 76 % aller städtischen Bauzonen mit ISOS-Erhaltungszielen belegt worden seien, davon 11 % mit Erhaltungsziel A. Je nachdem, wie die Erfül- lung einer Bundesaufgabe definiert werde, wäre somit eine ganz beträchtli- che Zahl von Baugesuchen in der Stadt Zürich der ENHK oder der EKD zu unterbreiten. Gemäss Art 78 der Bundesverfassung (BV) falle der Natur- und Heimatschutz in die Zuständigkeit der Kantone und nur äusserst be- grenzt in diejenige des Bundes. Beim Heimat- und Ortsbildschutz handle es sich in allererster Linie um eine lokale Angelegenheit, wobei der Kanton Zü- rich seinen entsprechenden Pflichten vollumfänglich nachgekommen sei; bundesrechtlicher Eingriffe in seinen Zuständigkeitsbereich bedürfe es nicht. Wenn der Bundesrat auf dem blossen Verordnungsweg auf Antrag des Bundesamtes für Kultur und damit ohne demokratische Legitimation 76 % der Stadtzürcher Bauzonen dem ISOS unterstelle, so sei dies als massive Verletzung von Art. 78 Abs. 1 BV bzw. als Verletzung des Legali- täts- und des Verhältnismässigkeitsprinzips zu werten. Dies umso mehr, als R1S.2021.05013 Seite 11
dadurch die raumplanungsrechtlich gebotene Verdichtung schwerwiegend beeinträchtigt werde. Aus der in Art. 78 Abs. 2 BV verankerten Selbstver- pflichtung des Bundes zur Rücksichtnahme auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes wie auch aus den einschlägigen Bestimmungen des NHG gehe nicht andeutungsweise hervor, dass von der Erfüllung einer Bundes- aufgabe auszugehen sein solle, wenn eine Behörde ein Bundesgesetz an- wende. Das vom ISOS geschützte Ortsbild trete einzig und allein über dem Erdboden in Erscheinung, dass sich darunter Grundwasser befinde, wirke sich auf das Ortsbild nicht aus. Zumindest in Bezug auf den Ortsbildschutz sei es daher verfehlt, wenn das Bundesgericht bei Bewilligungen bezüglich Eingriffen ins Grundwasser die Erfüllung einer Bundesaufgabe konstruiere. Das Vorhandensein einer Bundesaufgabe sei damit von reinen Zufälligkei- ten abhängig. Auch führe die bundesgerichtliche Auslegung des Begriffs der Erfüllung einer Bundesaufgabe zu einer erheblichen Einschränkung der Baufreiheit der Grundeigentümer. Die Stadt Zürich habe das ISOS bei der am 1. November 2018 in Kraft gesetzten Teilrevision der BZO berücksich- tigt. Für die Siedlung N. sei zudem nach der Festsetzung des ISOS auf ei- ne Unterschutzstellung verzichtet worden. Es bestehe keine Veranlassung, das ISOS im konkreten Fall direkt anzuwenden. Die Bauherrschaft verweist ebenfalls auf die Entstehungsgeschichte der ak- tuellen Zonierung und den unangefochten gebliebenen Verzicht auf Unter- schutzstellung. Auch bei letzterem sei das ISOS im Rahmen der umfas- senden Interessenabwägung berücksichtigt worden. In diesem Kontext sei es rechtsmissbräuchlich, wenn die Rekurrierenden erstmals im Zusam- menhang mit dem konkreten Bauvorhaben das ISOS ins Spiel bringen würden. Diese Kritik hätte bereits im Rahmen der Teilrevision 2014 der Nutzungsplanung vorgebracht werden müssen. Da die Rekurrierenden we- der gegen diese BZO-Teilrevision noch gegen den Nichtunterschutzstel- lungsentscheid rekurrierten, hätten sie die Schaffung von nochmals erhöh- ten Baumöglichkeiten gemäss der Wohnzone W6 und deren Verträglichkeit mit den Festlegungen des ISOS akzeptiert. Ihre heutige Kritik laufe auf eine Neuüberprüfung dieser Baumöglichkeiten hinaus, wobei aber die Voraus- setzungen einer akzessorischen Überprüfung des Nutzungsplans nicht er- füllt seien. Auf den Rekurs sei daher hinsichtlich der Rüge der Nichtberück- sichtigung des ISOS gar nicht einzutreten. Im Übrigen tangiere das Baupro- jekt keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 3 NHG. Die betroffene Bun- desaufgabe müsste Auswirkungen auf Natur und Heimat zeitigen und R1S.2021.05013 Seite 12
raumrelevant sein, was auf die fragliche gewässerschutzrechtliche Bewilli- gung nicht zutreffe. Der vom Bundesgericht eingeführte Automatismus, wo- nach wegen einer solchen Bewilligung ein Gutachten der ENHK und eine Interessenabwägung gemäss Art. 6 NHG nötig sein sollten, führe zu stos- senden Ergebnissen, da die Beschaffenheit des Untergrunds keinen Sach- zusammenhang zum Ortsbildschutz aufweise. Das vom Bundesgericht verwendete Abgrenzungskriterium sei unpraktikabel und willkürlich, wes- halb das Baurekursgericht ersucht werde, der bundesgerichtlichen Praxis im vorliegenden Fall die Anwendung zu versagen.
E. 5.1.3 Im Rahmen der Repliken wird seitens der Rekurrierenden in den Verfahren G.-Nrn. R1S.2021.05013 und R1S.2021.05018 dargelegt, der Bund habe weder mit dem NHG noch mit dem Erlass des ISOS seine Kompetenzen überschritten und die verfassungsmässige Kompetenzordnung verletzt. Selbst wenn dem aber so wäre, könnte die Vorinstanz daraus nichts zu ih- ren Gunsten ableiten, da Art. 190 BV massgebend sei. Dem hält die Bausektion in ihrer Duplik entgegen, trotz Fehlens einer um- fassenden Verfassungsgerichtsbarkeit seien Bundesgesetze jedenfalls ver- fassungskonform auszulegen, wobei aber bezüglich des ISOS ganz erheb- liche Zweifel an der Verfassungskonformität bestünden. Bei der Anwen- dung von derartigem Bundesrecht sei Zurückhaltung geboten, während die bundesgerichtliche Auslegung des Begriffs der Erfüllung einer Bundesauf- gabe ungerechtfertigt extensiv sei.
E. 5.2 D. C. H. […] Nrn. 5.1 – 5.2 alle vertreten durch […] R1S.2021.05018
E. 5.2.1 Gemäss Art. 78 BV sind für den Natur- und Heimatschutz die Kantone zu- ständig (Abs. 1). Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rück- sicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Land- schaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenk- mäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es ge- bietet (Abs. 2). Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes un- terstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern (Abs. 3). R1S.2021.05013 Seite 13
E. 5.2.2 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV ist gemäss Art. 2 Abs. 1 NHG insbesondere zu verstehen: die Planung, Errich- tung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbah- nen (lit. a); die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Ein- schluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nach- richten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b); die Ge- währung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Melioratio- nen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, An- lagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Gemäss Art. 3 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Land- schafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenk- mäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen über- wiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs. 1). Sie erfüllen diese Pflicht in- dem sie unter anderem Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedin- gungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Abs. 2 lit. b), wobei eine Massnahme nicht weitergehen darf, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert (Abs. 3 Satz 2). Art. 5 NHG hält unter anderem fest, dass der Bundesrat nach Anhörung der Kantone Inventare von Objekten nationaler Bedeutung erstellt (Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1), wobei die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze in den Inventaren darzulegen sind (Abs. 1 Satz 2); die Inventa- re sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen, wobei über die Auf- nahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten nach Anhören der Kantone der Bundesrat entscheidet; die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen (Abs. 2 Satz 2 und 3). Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inven- tar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die unge- schmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstel- lungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Scho- nung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmäler- R1S.2021.05013 Seite 14
ten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufga- be nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder hö- herwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grund- sätzliche Fragen, so verfasst eine Kommission im Sinne von Art. 25 Abs. 1 NHG (gemäss welcher Bestimmung der Bundesrat eine oder mehrere bera- tende Kommissionen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege bestellt) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten, in dem sie angibt, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde (Art. 7 Abs. 3 NHG). Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig, so obliegt gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 NHG die Beurteilung, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist, der kanto- nalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG (wobei gemäss letztgenannter Bestimmung die Kantone Fachstellen für den Naturschutz, den Heimat- schutz und die Denkmalpflege bezeichnen). Art. 10 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) hält fest, dass bei der Erfüllung von Bun- desaufgaben Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der Er- haltungsziele haben, keine Beeinträchtigung der Objekte darstellen und zu- lässig sind (Abs. 1 Satz 1). Ebenfalls zulässig sind geringfügige Beeinträch- tigungen eines Objekts, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse rechtfertigen lassen (Abs. 1 Satz 2). Bei schwerwiegenden Eingriffen in ein Objekt bei Erfüllung einer Bundesaufgabe darf eine Interessenabwägung nur vorgenommen werden, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Inte- ressen von nationaler Bedeutung vorliegen (Abs. 2 Satz 1). Schwerwiegen- de Beeinträchtigungen eines Objekts sind nur zulässig, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung rechtferti- gen lassen (Abs. 2 Satz 2).
E. 5.2.3 Art. 19 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) hält fest, dass die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche einteilen (Abs. 1 Satz 1). In den besonders ge- R1S.2021.05013 Seite 15
fährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten ei- ner kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Abs. 2). Zu den besonders gefährdeten Bereichen zählt namentlich der Gewässerschutzbereich A zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer u (Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV; vgl. auch Ziff. 111 Anhang 4 GSchV). Gemäss Ziff. 211 Abs. 2 Anhang 4 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich A u keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen; die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusska- pazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird. 5.3.1 Unbestritten ist zwischen den Parteien zunächst, dass das zur Beurteilung stehende Bauvorhaben einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilli- gung bedarf, was gemäss rekurrentischer Argumentation als Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne des NHG zu qualifizieren ist. An dieser Aus- gangslage hat sich insbesondere auch durch die seitens der Bauherrschaft im Rahmen der Duplik ins Recht gelegten Pläne gemäss der von ihr einge- reichten Abänderungseingabe nichts geändert. Gemäss dem entsprechen- den Schnittplan (act. 21.6 des Rekursverfahrens G.-Nr. R1S.2021.05013) wird zwar die Unterkante des Untergeschosses um 0,3 m höher gelegt, womit sie aber immer noch unter dem mittleren Grundwasserspiegel zu lie- gen kommt. Unbehelflich ist sodann das Vorbringen der Bauherrschaft, wonach auf die Rüge, dass zufolge Erfüllung einer Bundesaufgabe die spezifische Interes- senabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG vorzunehmen gewesen wäre und eine Begutachtungspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG bestehe, gar nicht einzutreten sei, da eine das ISOS mit einbeziehende Interessenabwägung bereits im Rahmen der nutzungsplanerischen Festlegung sowie des Nicht- unterschutzstellungsentscheids erfolgt sei. Hinsichtlich der Nutzungspla- nung ist zunächst festzuhalten, dass die zum baulichen Bestand in einem Spannungsverhältnis stehende Zonierung primär bereits durch Zuweisung zur Wohnzone W5 im Jahr 2000 erfolgt ist, während die im Jahr 2018 er- folgte Aufzonung in die Wohnzone W6 lediglich der generellen Änderung der Geschosszahlregelungen im Sinne der Streichung des vormals zulässi- gen anrechenbaren Untergeschosses geschuldet ist. Der nutzungsplane- R1S.2021.05013 Seite 16
risch massgebliche Schritt erfolgte demnach von vornherein in einem Zeit- punkt, in dem das ISOS für die Stadt Zürich noch gar nicht in Kraft gesetzt war. Vor allem aber besteht im Rahmen der (allgemeinen) Nutzungspla- nung hinsichtlich des ISOS lediglich eine Pflicht zur Berücksichtigung (vgl. nur BGE 135 II 209, E. 2, insb. 2.1, und E. 3), mit der jedoch weder die spezifische Interessenabwägung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG noch eine Begutachtungspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG einhergeht, zumal es sich bei der (allgemeinen) Nutzungsplanung anerkanntermassen (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) gerade nicht um die Erfüllung einer Bundesaufgabe handelt. Entsprechend kann die nutzungsplanerische Zuweisung eines Gebiets zu einer Zone mit baulichen Möglichkeiten, deren Realisierung im Widerspruch zu einem im ISOS umschriebenen Erhal- tungsziel steht, auch dann, wenn diese Zuweisung nach Inkraftsetzung des ISOS ergangen ist, nicht zur Folge haben, dass im Rahmen eines konkre- ten Bauvorhabens, mit dem die Erfüllung einer Bundesaufgabe einhergeht, die spezifischen Vorgaben von Art. 6 f. NHG nicht mehr zur Anwendung ge- langen würden. Andernfalls hätte es ein kommunales Gemeinwesen in der Hand, durch entsprechende nutzungsplanerische Festlegungen den im NHG für Konstellationen der Erfüllung von Bundesaufgaben statuierten verstärkten Schutz von ISOS-Objekten auszuhebeln. Dass dies nicht ange- hen kann, erhellt schon daraus, dass sich diese Folge auch in Konstellatio- nen (wie etwa der Ausnahmebewilligung für Erstellung von Bauten und An- lagen im Gewässerraum; vgl. BGE 143 II 77, E. 3) ergäbe, in denen es sich unstreitig um die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne des NHG handelt (wobei diese letztgenannte, vorliegend strittige und in E. 5.3.2 f. abgehan- delte Frage von der Eintretensfrage strikt zu trennen ist). Entgegen der Bauherrschaft geht es hierbei denn auch nicht um eine akzessorische Überprüfung der Nutzungsplanung. Aus den gleichen Gründen vermag so- dann auch der blosse Einbezug des ISOS im Rahmen der im Nichtunter- schutzstellungsentscheid vorgenommenen Interessenabwägung (vgl. act.
E. 6 W. H. und D. C. H. […] R1S.2021.05019
E. 7 A. I. und S. C. I. […] R1S.2021.05020
E. 7.1 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung gilt kosten- und entschädigungsmässig als volles Obsiegen (BGr 1C_63/2016 vom 25. August 2016). Die Verfahrenskosten sind daher ausgangsgemäss je zur Hälfte der Bausektion der Stadt Zürich und der E. AG aufzuerlegen (§
E. 7.2 Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei- ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver- pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach- verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte o- der den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Umtriebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zu- sprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom
E. 7.3 Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor, der als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zu qualifizieren ist. Dessen Anfechtbarkeit richtet sich nach § 19a Abs. 2 VRG. […] R1S.2021.05013 Seite 28
E. 8 M. S. […] gegen Rekursgegnerinnen R1S.2021.05013, R1S.2021.05016, R1S.2021.05017, R1S.2021.05018, R1S.2021.05019 und R1S.2021.05020
1. Bausektion der Stadt Zürich, c/o Amt für Baubewilligungen, Rechtsab-
teilung, Amtshaus IV, 8021 Zürich R1S.2021.05013, R1S.2021.05017, R1S.2021.05018 und R1S.2021.05020
2. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich R1S.2021.05013, R1S.2021.05016, R1S.2021.05017, R1S.2021.05018, R1S.2021.05019 und R1S.2021.05020
3. E. AG […] Nr. 3 vertreten durch […] betreffend R1S.2021.05013, R1S.2021.05017, R1S.2021.05018 und R1S.2021.05020 Beschluss der Bausektion vom 12. Januar 2021 (Bauentscheid Nr. 35/21) und Gesamtverfügung der Baudirektion Kanton Zürich BVV Nr. 19-2078 vom 22. August 2019; Baubewilligung bzw. gewässerschutzrechtliche Be- willigung für Ersatzneubau Mehrfamilienhaus, Grundstücke Kat.-Nrn. 1, 2 und 3, B.-Strasse 1 und 2, Zürich […] R1S.2021.05016 und R1S.2021.05019 Beschluss der Bausektion vom 12. Januar 2021 (Bauentscheid Nr. 35/21); Baubewilligung für Ersatzneubau Mehrfamilienhaus, Grundstücke Kat.-Nrn. 1, 2 und 3, B.-Strasse 1 und 2, Zürich […] ______________________________________________________ R1S.2021.05013 Seite 2
hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 12. Januar 2021 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der E. AG die Bewilligung für den Ersatzneubau eines Mehrfamilienhauses (B.-Strasse 2) und den Umbau eines bestehenden Gebäudes (B.-Strasse
1) auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1, 2 und 3 an der B.-Strasse 1 und 2 in Zürich [...]. Zusammen mit dem Entscheid wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion Kanton Zürich BVV Nr. 19-2078 vom 22. August 2019 betref- fend Einbauten in Grundwasserträger eröffnet, mit welcher die wasser- und die gewässerschutzrechtliche Bewilligung sowie die gewässerschutzrechtli- che Ausnahmebewilligung erteilt wurden. B. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 erhoben M. Z. und F. G. Z. fristgerecht Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten, die beiden angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und die Baubewilli- gung sei zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWSt, zulasten der Rekursgegnerschaft. Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2021 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R1S.2021.05013 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. C. Mit gemeinsamer Eingabe vom 17. Februar 2021 erhoben B. B., E. S. und U. L. fristgerecht Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten, der Beschluss der Bausektion sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft. Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2021 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R1S.2021.05016 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. R1S.2021.05013 Seite 3
D. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 erhoben die Erben der G. C., nämlich M. C. und D. C. H., fristgerecht Rekurs an das Baurekursgericht des Kan- tons Zürich und beantragten, die beiden angefochtenen Entscheide seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Re- kursgegnerschaft. Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2021 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R1S.2021.05017 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. E. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 erhoben W. H. und D. C. H. fristgerecht Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten, die beiden angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und die Baubewilli- gung sei zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft. Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2021 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R1S.2021.05018 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. F. Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 erhoben A. I. und S. C. I. fristgerecht Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten, der Beschluss der Bausektion sei aufzuheben, unter Kostenfolge zulasten der Rekursgegnerschaft. Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2021 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R1S.2021.05019 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. G. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 erhob M. S. fristgerecht Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, der Beschluss der R1S.2021.05013 Seite 4
Bausektion sei aufzuheben, unter Kostenfolge zulasten der Rekursgegner- schaft. Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2021 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R1S.2021.05020 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. H. Im Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2021.05013 teilte die Baudirektion mit Schreiben vom 1. März 2021 mit, dass sie mangels inhaltlicher Betroffen- heit auf eine Stellungnahme verzichte. Die Bausektion beantragte mit Ver- nehmlassung vom 24. März 2021 die Abweisung des Rekurses. Die Bau- herrschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 25. März 2021, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und es seien die angefoch- tenen Entscheide im überprüften Umfang zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. Mit Replik vom 3. Mai 2021 hielten die Rekurrierenden an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 teilte die Bauherrschaft mit, auf Erstat- tung einer Duplik zu verzichten, und reichte zugleich unter ergänzenden Ausführungen weitere Unterlagen ein. Die Bausektion duplizierte mit Ein- gabe vom 7. Juni 2021 und nahm zugleich (im Sinne der mit Präsidialverfü- gung vom 10. Mai 2021 ergangenen Aufforderung) zur Frage der massge- blichen Pläne Stellung. Die Baudirektion liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. I. Im Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2021.05016 beantragte die Bausektion mit Vernehmlassung vom 24. März 2021 die Abweisung des Rekurses. Die Bauherrschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 25. März 2021, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und es seien die an- gefochtenen Entscheide im überprüften Umfang zu bestätigen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. Mit Replik vom 10. Mai 2021 hielten die Rekurrierenden an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 teilte die Bauherrschaft mit, auf Erstat- R1S.2021.05013 Seite 5
tung einer Duplik zu verzichten, und verwies zugleich unter ergänzenden Ausführungen auf die im Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2021.05013 einge- reichten weiteren Unterlagen. Die Bausektion nahm mit Eingabe vom
7. Juni 2021 (im Sinne der mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2021 ergan- genen Aufforderung) zur Frage der massgeblichen Pläne Stellung und ver- zichtete zugleich auf Erstattung einer Duplik. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 liessen sich die Rekurrierenden nochmals vernehmen. J. Im Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2021.05017 teilte die Baudirektion mit Schreiben vom 1. März 2021 mit, dass sie mangels inhaltlicher Betroffen- heit auf eine Stellungnahme verzichte. Die Bausektion beantragte mit Ver- nehmlassung vom 24. März 2021 die Abweisung des Rekurses. Die Bau- herrschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 25. März 2021, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und es seien die angefoch- tenen Entscheide im überprüften Umfang zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. Mit Replik vom 3. Mai 2021 hielten die Rekurrierenden an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 teilte die Bauherrschaft mit, auf Erstat- tung einer Duplik zu verzichten, und verwies zugleich unter ergänzenden Ausführungen auf die im Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2021.05013 einge- reichten weiteren Unterlagen. Die Bausektion duplizierte mit Eingabe vom
7. Juni 2021 und nahm zugleich (im Sinne der mit Präsidialverfügung vom
E. 10 Mai 2021 ergangenen Aufforderung) zur Frage der massgeblichen Plä- ne Stellung. Die Baudirektion liess sich innert Frist nicht vernehmen. K. Im Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2021.05018 teilte die Baudirektion mit Schreiben vom 1. März 2021 mit, dass sie mangels inhaltlicher Betroffen- heit auf eine Stellungnahme verzichte. Die Bausektion beantragte mit Ver- nehmlassung vom 24. März 2021 die Abweisung des Rekurses. Die Bau- herrschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 25. März 2021, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und es seien die angefoch- tenen Entscheide im überprüften Umfang zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. R1S.2021.05013 Seite 6
Mit Replik vom 10. Mai 2021 hielten die Rekurrierenden an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 teilte die Bauherrschaft mit, auf Erstat- tung einer Duplik zu verzichten, und verwies zugleich unter ergänzenden Ausführungen auf die im Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2021.05013 einge- reichten weiteren Unterlagen. Die Bausektion duplizierte mit Eingabe vom
7. Juni 2021 und nahm zugleich (im Sinne der mit Präsidialverfügung vom
E. 10.4 S. 5) die bei einem nachmals zu beurteilenden, mit der Erfüllung einer Bundesaufgabe einhergehenden Bauvorhaben vorzunehmende spezifische Interessenabwägung und Begutachtung im Sinne von Art. 6 f. NHG nicht zu ersetzen. Die Rekurrierenden sind demnach zur entsprechenden Rüge, wonach die genannten Vorgaben vorliegend zu Unrecht unbeachtet geblie- ben seien, berechtigt, weshalb entgegen der Bauherrschaft auf ihren Re- kurs auch insoweit einzutreten ist. R1S.2021.05013 Seite 17
5.3.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die Erteilung einer gewässer- schutzrechtlichen Ausnahmebewilligung ausdrücklich als Anwendungsfall der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne des NHG qualifiziert. Der in diesem Zusammenhang regelmässig als einschlägig bezeichnete Ent- scheid BGr 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 (vgl. die unkommentierten Er- wähnungen bei Jean-Baptiste Zufferey, Kommentar zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, hrsg. von Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 2 Rz. 43; Ale- xander Rey, Handbuch Öffentliches Baurecht, hrsg. von Alain Griffel/Hans U. Liniger/Heribert Rausch/Daniela Thurnherr, Zürich 2016, Rz. 4.68), auf den auch die Parteien des vorliegenden Rekursverfahrens ausschliesslich Bezug nehmen, hält hierzu Folgendes fest: Strittig war die Erstellung des Neubaus eines Bankgebäudes mit Einstellhalle in Sarnen, in deren Rah- men es zum teilweisen Abbruch einer im ISOS erfassten Klostermauer auf der angrenzenden Parzelle gekommen wäre. Bestandteil der Baubewilli- gung bildete die Gewässerschutzbewilligung für das Bauen im Gewässer- schutzbereich A . Das Bundesgericht führte aus, Voraussetzung für das u Vorliegen einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG sei in erster Linie, dass die angefochtene Verfügung eine Rechtsma- terie betreffe, die in die Zuständigkeit des Bundes falle, bundesrechtlich ge- regelt sei und einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweise. Das sei einerseits der Fall, wenn die bundesrechtliche Regelung (zumindest auch) den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezwe- cke; andererseits sei eine Bundesaufgabe zu bejahen, wenn der bundes- rechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Orts- und Landschaftsbilder in sich berge (BGr 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014, E. 3.4, m.w.H.). Im zu beurteilenden Fall greife die Rechtsprechung, wonach die Erteilung von durch das Bundesrecht geregelten Spezialbewil- ligungen, insbesondere von gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilli- gungen, eine Bundesaufgabe darstelle; der Gewässerschutz bezwecke zumindest auch den Schutz von Natur und Landschaft. Dass diese Bewilli- gung ein Vorhaben im Baugebiet betreffe, sei nicht entscheidend. Zwar stelle die Vergabe von Baubewilligungen im Baugebiet grundsätzlich eine kantonale Aufgabe dar. Die Bewilligungsbehörde handle jedoch vorliegend zugleich in Erfüllung einer Bundesaufgabe, da das Bauprojekt einer gewäs- serschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung bedürfe und der Neubau im his- torischen Zentrum von Sarnen zu stehen kommen solle, welches als R1S.2021.05013 Seite 18
"Stadt/Flecken" durch das ISOS geschützt sei. Der erforderliche Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz sei damit ohne Weiteres ge- geben (a.a.O., E. 3.5, m.w.H.). Folge waren die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG sowie das Erfordernis der spe- zifischen Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG, wobei das Bun- desgericht ausdrücklich festhielt, solle der durch Art. 6 f. NHG angestrebte verstärkte Schutz nicht unterlaufen werden, seien an das Kriterium der möglichen Beeinträchtigung geringe Anforderungen zu stellen und sei die- ses immer dann erfüllt, wenn die zuständige Stelle eine Beeinträchtigung (im Sinne der Inventare) nicht mit Sicherheit ausschliessen könne (a.a.O., E. 3.6 f.). Dieser Entscheid ist in der späteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt worden, namentlich in dem im Jahr 2019 publizierten Entscheid BGE 145 II 176: Gegenstand bildete ein für ein einzelnes, in der Stadt Schaffhausen gelegenes Grundstück erstellter privater, auf einem Richtpro- jekt beruhender Quartierplan. Das fragliche Quartier war im ISOS aufge- führt und befand sich im Grundwasserschutzbereich A . Dabei war zu- u nächst zu klären, ob Schutzvorschriften des NHG überhaupt anwendbar seien, da noch kein konkretes Bauvorhaben, sondern erst der private Quar- tierplan vorlag. Dies wurde mit der Begründung bejaht, bei letzterem handle es sich im konkreten Fall um einen projektbezogenen Sondernutzungsplan, dessen Detaillierungsgrad jedenfalls teilweise einer eigentlichen Baubewil- ligung entspreche. Damit komme dem strittigen Quartierplan zumindest in- soweit, als er die baulichen Möglichkeiten bereits verbindlich konkretisiere, die Wirkung einer Baubewilligung zu (BGE 145 II 176, E. 4). Wie aus dieser Begründung hervorgeht, war somit Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Schutzvorschriften des NHG im fraglichen Fall gerade der Umstand, dass der Quartierplan hinsichtlich seiner Wirkungen mit einer Baubewilli- gung gleichgesetzt werden konnte. Die im Anschluss daran vorgenommene Prüfung der Frage, ob überhaupt von einer Bundesaufgabe auszugehen sei, erfolgte somit ausdrücklich unter der Prämisse, dass die entsprechen- den Überlegungen primär im Rahmen einer Baubewilligung (wie sie im vor- liegenden Rekursverfahren zur Beurteilung steht) einschlägig seien. Was nun die entsprechende Frage selbst anbelangt, so bestätigte das Bundes- gericht bereits in der ebenfalls publizierten Erwägung 3.4, dass nach der Rechtsprechung eine Bundesaufgabe unter anderem bei der Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen vorliege. Näheres R1S.2021.05013 Seite 19
lässt sich sodann den nicht publizierten Erwägungen 5 und 6 entnehmen (insoweit BGr 1C_583/2017 vom 11. Februar 2019): Das Bundesgericht hielt fest, der angefochtene Quartierplan lasse die Erstellung eines Unter- geschosses zu, mit welchem der Grundwasserspiegel (wenngleich nur ge- ringfügig) unterschritten werde. Da diese Unterschreitung eine bundes- rechtliche Ausnahmebewilligung nach Ziff. 211 Abs. 2 Anhang 4 GSchV er- fordere, liege eine Bundesaufgabe gemäss Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG vor (a.a.O., E. 5.2). Weiter wies das Bundesgericht ausdrücklich darauf hin, der Beschwerdegegnerin als Grundeigentümerin wäre es freigestanden, im Rahmen des Möglichen von vornherein einen Quartierplan zu erarbeiten, der keine Unterschreitung des Grundwasser- spiegels zugelassen hätte, um den qualifizierten Anforderungen des Bun- desrechts beim Vorliegen einer Bundesaufgabe zu entgehen; wenn sie die zusätzliche Möglichkeit einer tiefer reichenden Baute anstrebe, müsse sie auch die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen (a.a.O., E. 5.2). Folge war die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG, da davon ausgegangen wurde, der Quartierplan wirke sich erheblich auf das im ISOS geschützte Ortsbild der Stadt Schaffhausen aus (a.a.O., E. 5.3). Ausserdem war eine spezifische Interessenabwägung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG vorzunehmen (a.a.O., E. 6). In neuester Zeit wurde die fragliche Rechtsprechung insbesondere in BGr 1C_53/2019 vom 3. Juni 2020, E. 6, implizit bestätigt, wo hinsichtlich des Bebauungsplans Salesianum in der Stadt Zug das Vorliegen einer Bundes- aufgabe im Sinne des NHG und die damit einhergehende direkte Anwend- barkeit des ISOS lediglich deshalb verneint wurde, weil voraussichtlich ge- rade keine Ausnahmebewilligung gemäss Ziff. 211 Abs. 2 Anhang 4 GSchV erforderlich sei. 5.3.3 Im vorliegenden Fall ist bezüglich der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG zunächst unstreitig, dass die auf den Baugrundstücken befindlichen Gebäude zusammen mit den anderen Ge- bäuden der Siedlung N. als Baugruppe mit Erhaltungsziel A im ISOS er- fasst sind (vgl. E. 4). Als unproblematisch erweist sich weiter der Aspekt der in Art. 7 Abs. 2 NHG genannten erheblichen Beeinträchtigung: Nach- dem das Gebäude auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1 und 2 vollständig ab- gebrochen werden soll und zudem durch den Massstabssprung des ge- R1S.2021.05013 Seite 20
planten sechsgeschossigen Gebäudes die räumliche Qualität der beste- henden Siedlung nachhaltig verändert würde, ist ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung des Inventarobjekts aufgrund des geplanten Bauvorhabens auszugehen. Unbehelflich ist sodann die Argumentation der Bausektion, wonach bereits die konkrete Festlegung des ISOS für die Stadt Zürich nicht verfassungs- konform sei und grundlegende Rechtsprinzipien verletze. Während die in Art. 5 NHG vorgesehene Erstellung von Bundesinventaren ihre verfas- sungsrechtliche Grundlage in Art. 78 Abs. 2 BV findet, konkretisieren ins- besondere Art. 8 f. VISOS die für die Bewertung massgeblichen Kriterien. Da die entsprechende Beurteilung nach wissenschaftlichen Massstäben er- folgt, muss eine vorgegebene quantitative Beschränkung, wie sie der Bau- sektion vorzuschweben scheint, von vornherein entfallen. Die im vorliegenden Rekursverfahren massgebliche Frage ist demgegen- über, ob in der konkret zu beurteilenden Konstellation von der Erfüllung ei- ner Bundesaufgabe im Sinne des NHG und damit der direkten Anwendbar- keit des ISOS (mit der Folge des Erfordernisses einer Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und der Gutachtenspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG) auszugehen ist. Allerdings steht insoweit nicht die Verfassungsmäs- sigkeit der entsprechenden NHG-Bestimmungen zur Diskussion, weshalb der teilweise seitens der Rekurrierenden erfolgte Verweis auf Art. 190 BV, der die Massgeblichkeit von Bundesgesetzen für die rechtsanwendenden Behörden statuiert, nichts zur Klärung der strittigen Rechtsfrage beiträgt. Entscheidend ist vielmehr, welche Konstellationen von dem in Art. 78 Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG verwendeten Begriff der Erfüllung von Bundesaufgaben erfasst sind bzw. ob sich das vorstehend skizzierte Verständnis des Bundesgerichts (vgl. E. 5.3.2) als zutreffend er- weist oder ob eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung insbesondere im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben gebo- ten erscheint. Insoweit ist nun zunächst zu konstatieren, dass sich die seitens der Re- kursgegnerschaft verfochtene Differenzierung, welche das Bundesgericht zu Unrecht unberücksichtigt lasse, sachlich nachvollziehen lässt. Letztlich geht es um die Frage, ob derjenige Aspekt eines Bauvorhabens, aufgrund dessen von der Erfüllung einer Bundesaufgabe auszugehen ist, zugleich R1S.2021.05013 Seite 21
der Aspekt sein muss, aufgrund dessen das Bauvorhaben zur Beeinträchti- gung eines Inventarobjekts führen kann, in diesem Sinn also zwischen Bundesaufgabe und Beeinträchtigung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss, oder ob der bloss mittelbare Zusammenhang, dass beide Aspekte Teil bzw. Resultat eines bestimmten Bauvorhabens sind, genügt. In diesem Sinn wäre von einem unmittelbaren Zusammenhang beispiels- weise dann auszugehen, wenn ein Bauvorhaben in einem Ortsbild von na- tionaler Bedeutung eine Ausnahmebewilligung für die Erstellung einer Bau- te im Gewässerraum (gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV) benötigt, da der die Bundesaufgabe begründende Aspekt der konkreten räumlichen Lage der Baute zugleich die mögliche Beeinträchtigung des Inventarobjekts nach sich zieht. Demgegenüber hängt vorliegend der die Bundesaufgabe be- gründende Aspekt der Einbauten im Grundwasserträger nur insofern mit der Beeinträchtigung des Inventarobjekts durch das Bauvorhaben zusam- men, als die Einbauten ebenfalls Teil dieses Bauvorhabens sind, ohne dass sie sich aber selber negativ auf das Ortsbild auszuwirken vermöchten. In diesem Sinn geht es denn auch nicht wirklich um die Frage, ob es sich bei der gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung für Einbauten im Grundwasserträger um eine Bundesaufgabe handelt (was angesichts des offenkundigen Bezugs zum Natur- und Landschaftsschutz an sich nicht zweifelhaft sein kann), sondern darum, ob es sich aufgrund einer entspre- chenden Bundesaufgabe (bzw. in der vorstehend umschriebenen Konstel- lation eines bloss mittelbaren Zusammenhangs zwischen Bundesaufgabe und Beeinträchtigung eines Inventarobjekts) rechtfertigt, von der direkten Anwendbarkeit des ISOS auszugehen. Auch wenn sich nun das Differenzierungskriterium, aufgrund dessen die genannten Konstellationen vom Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG ausgeschlossen werden könnten, klar fassen lässt, heisst dies nicht, dass eine entsprechende Differenzierung zwingend wäre. Insbesondere lässt sie sich ihrerseits nicht unmittelbar und unzweideutig aus dem NHG ableiten, so dass es sich zunächst lediglich um eine mit dem bundesgerichtlichen Verständnis konkurrierende Auslegung (zwecks Be- stimmung des Anwendungsbereichs) der entsprechenden Normen handelt. Der Wortlaut, wonach "bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe" etwas Be- stimmtes gilt, lässt jedenfalls keine Rückschlüsse auf einen allfälligen Aus- schluss der umschriebenen Konstellationen eines "mittelbaren" Bezugs zu. Auch ist der seitens der Rekursgegnerschaft monierte Umstand, dass bei R1S.2021.05013 Seite 22
Einbezug dieser Konstellationen die direkte Anwendbarkeit des ISOS von Zufälligkeiten abhänge, letztlich dem in der Verfassung angelegten Kon- zept, wonach ISOS-Objekte je nachdem, ob die Erfüllung einer Bundesauf- gabe in Frage steht oder nicht, einen unterschiedlich starken Schutz erfah- ren, in gewisser Weise inhärent. So wird in der Literatur beispielsweise auf die (gegenüber der vorliegend zu behandelnden Frage quasi umgekehrt gelagerte) Unstimmigkeit hingewiesen, dass bei Veränderungen im Dach- bereich eines im ISOS erfassten Objekts die Stärke des Schutzes davon abhängt, ob eine Lukarne (keine Bundesaufgabe) oder eine Solaranlage (Bundesaufgabe) erstellt werden soll (Peter Heer, Aktuelle Rechtsfragen zum ISOS, BR 2019, S. 189 ff., 192). Mit dem blossen Aufweis von Inkon- gruenzen lässt sich deshalb letztlich keine Klärung des Anwendungsbe- reichs von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG herbeiführen. Als entscheidend erweist sich damit letztlich die verfassungsrechtliche Ein- ordnung der genannten Bestimmungen. Wie erwähnt verweist die Bausek- tion (primär in anderem Kontext) auf die verfassungsrechtlich garantierte kantonale Zuständigkeit für den Natur- und Heimatschutz. In der Tat könnte die in Art. 78 Abs. 1 BV statuierte Kompetenzausscheidung grundsätzlich für eine einschränkende Bestimmung des Anwendungsbereichs derjenigen Normen sprechen, die durch zusätzliche prozedurale und materielle Vorga- ben den Gestaltungsspielraum der Kantone in diesem Sachgebiet ein- schränken. Indessen stützen sich die entsprechenden Bestimmungen des NHG mit Art. 78 Abs. 2 BV ihrerseits ebenfalls auf eine Verfassungsgrund- lage. Beide Stossrichtungen sind mithin in der Verfassung selbst angelegt und daher bei Auslegung und Anwendung der fraglichen NHG- Bestimmungen aufeinander abzustimmen. Dabei erscheint die bundesge- richtliche Linie durchaus nachvollziehbar: Gerade aufgrund der verfas- sungsrechtlichen Kompetenzausscheidung kann hinsichtlich der ISOS- Objekte lediglich beim Vorliegen einer Bundesaufgabe ein verstärkter bun- desrechtlicher Schutz zur Anwendung gebracht werden, wovon gemäss der bundesgerichtlichen Praxis offenbar bewusst in möglichst weitgehendem Ausmass und damit unter Ausserachtlassung möglicher Differenzierungen Gebrauch gemacht werden soll. Diese Gewichtung der verfassungsrechtli- chen Vorgaben ist in sich schlüssig, womit die entsprechende Umschrei- bung des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG entgegen der Bausektion gerade keine Korrektur unter dem Titel der "ver- fassungskonformen Auslegung" erfahren kann, auch wenn sich wie aufge- R1S.2021.05013 Seite 23
zeigt für ein abweichendes Verständnis ebenfalls Argumente ins Feld füh- ren liessen. Bei diesem Ergebnis besteht keine Veranlassung, vorliegend von der klaren und gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur di- rekten Anwendbarkeit des ISOS bei Bauvorhaben, die einer gewässer- schutzrechtlichen Ausnahmebewilligung bedürfen, abzuweichen. Dies umso weniger, als die Darstellung der Konsequenzen dieser Recht- sprechung durch die Bausektion überzogen erscheinen: Unzutreffend ist zunächst, dass bei jeder Anwendung eines Bundesgesetzes von der Erfül- lung einer Bundesaufgabe auszugehen wäre. Vielmehr ist hierfür, wie in E. 5.3.2 aufgezeigt, auch ein Bezug der fraglichen Regelung zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz erforderlich. Wenn die Bausektion sodann ausführt, bei jedem Baugesuch betreffend Realisierung einer Erdsonde müsste fortan in den im ISOS aufgeführten Bereichen durch die kantonale Fachstelle beurteilt werden, ob eine Begutachtung erforderlich sei, so ist daran zu erinnern, dass Art. 7 Abs. 2 NHG als Anwendungsvoraussetzung die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung verlangt, was bei Bau- vorhaben, die sich auf die Realisierung einer Erdsonde beschränken, re- gelmässig verneint und eine entsprechende Beurteilung damit routinemäs- sig abgegeben werden dürfte. Den Hinweis, wonach 76 % aller städtischen Bauzonen mit ISOS-Erhaltungszielen belegt seien, relativiert die Bausekti- on selbst durch die Präzisierung, wonach es sich nur bei 11 % um das Er- haltungsziel A handle. Das jeweilige Erhaltungsziel wird sich aber unwei- gerlich sowohl auf die (für die Begutachtungspflicht massgebliche) Frage, ob ein Bauvorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen kann, als auch auf die (bei der Interessenabwägung relevante) Frage, ob überhaupt ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung vorliegt, auswirken. Schliesslich ist zwar nicht zu verkennen, dass sich der allfällige Einbezug begutachtender eidgenössischer Kommissionen und die spezifische Aus- gestaltung der Interessenabwägung auf die Beurteilung durch die kantona- len Behörden auswirken, doch verbleibt diesen, da sie letztlich die fragliche Interessenabwägung vorzunehmen haben, gleichwohl ein gewisser Spiel- raum. Insbesondere müsste der seitens der Bausektion ebenfalls ins Feld geführte Aspekt des raumplanungsrechtlichen Anliegens der inneren Ver- dichtung in diesem Kontext (im Sinne der Frage, ob es sich dabei um ein Interesse von nationaler Bedeutung handelt) zum Tragen kommen. Nicht angezeigt ist es demgegenüber, unter Hinweis auf das Erfordernis der inne- ren Verdichtung bereits den Anwendungsbereich von Art. 6 f. NHG zu be- R1S.2021.05013 Seite 24
schränken. Da zudem besondere Verhältnisse, die spezifisch im zu beurtei- lenden Fall für eine abweichende Beurteilung sprechen würden, weder dar- getan noch ersichtlich sind, ist daran festzuhalten, dass vorliegend im Sin- ne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der Erfüllung einer Bun- desaufgabe und damit der direkten Anwendbarkeit des ISOS auszugehen ist. 5.3.4 Damit fehlt es zunächst an der gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG erforderlichen Begutachtung durch eine der in Art. 23 Abs. 4 der Natur- und Heimat- schutzverordnung (NHV) genannten Kommissionen (ENHK und EKD; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. d NHV). Über die Notwendigkeit, eine entsprechen- de Begutachtung einzuholen, kann ungeachtet der Regelung in Art. 7 Abs. 1 NHG das in der Sache urteilende Gericht entscheiden (vgl. für den umgekehrten Fall einer Verneinung der Notwendigkeit einer Begutachtung VB.2008.00381 vom 26. August 2009, E. 4.6). In diesem Sinne erweist sich somit der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, was zur Rückweisung der Sache an die kommunale Vorinstanz führen muss. Dabei rechtfertigt sich eine Rückweisung (anstelle einer Einholung des fraglichen Gutachtens durch die Rekursinstanz) umso mehr, als im angefochtenen Beschluss der Bausektion zwangsläufig auch keine Interessenabwägung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG erfolgt ist, bei welcher der Bewilligungsbehörde ein ge- wisses Ermessen zukommt. Die nach Einholung des erforderlichen Gutach- tens an sich mögliche Vornahme der Interessenabwägung durch die Re- kursinstanz würde insofern zu einer ungerechtfertigten Verkürzung des In- stanzenzugs führen. In dieser Hinsicht unterscheidet sich das vorliegende Verfahren von der prozessualen Konstellation in BGE 145 II 176, wo ein (seitens der Vorinstanz zu Unrecht als fakultativ erachtetes) Gutachten vor- lag, mit dem sich die Vorinstanz auseinandergesetzt und dabei auch eine gewisse Interessenabwägung vorgenommen hatte, weshalb das Bundes- gericht seinerseits ebenfalls direkt eine (abweichende) Interessenabwä- gung durchführen konnte (a.a.O., nicht publ. E. 5 und 6). Demgegenüber wird vorliegend die Bausektion, nachdem sie durch Einholung eines ent- sprechenden Gutachtens die Sachverhaltsabklärungen vervollständigt hat, erneut einen Entscheid fällen und dabei erstmals eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG vornehmen müssen, wobei sich dabei wie erwähnt unter anderem die Frage stellen wird, ob das raumplanungsrechtli- che Ziel der inneren Verdichtung als Interesse von nationaler Bedeutung zu R1S.2021.05013 Seite 25
qualifizieren und wie es gegebenenfalls im konkreten Anwendungsfall zu gewichten ist. 6. Zusammengefasst sind die Rekurse in den Verfahren G.-Nrn. R1S.2021.05013, R1S.2021.05017 und R1S.2021.05018 teilweise gutzu- heissen. Demgemäss ist der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 12. Januar 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachver- haltsabklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Bausektion der Stadt Zürich zurückzuweisen. Hinsichtlich der Gesamtver- fügung der Baudirektion Kanton Zürich BVV Nr. 19-2078 vom 22. August 2019 sind diese Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Rekurse in den Verfahren G-Nrn. R1S.2021.05016, R1S.2021.05019 und R1S.2021.05020 sind als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 11 Mai 2021 ergangenen Aufforderung) zur Frage der massgeblichen Plä- ne Stellung. Die Baudirektion liess sich innert Frist nicht vernehmen. L. Im Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2021.05019 beantragte die Bausektion mit Vernehmlassung vom 24. März 2021 die Abweisung des Rekurses. Die Bauherrschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 25. März 2021, der Rekurs sei abzuweisen und es seien die angefochtenen Entscheide im überprüften Umfang zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Rekurrierenden. Die Rekurrierenden verzichteten stillschweigend auf Einreichung einer Rep- lik. Die Bausektion nahm mit Eingabe vom 7. Juni 2021 (im Sinne der mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2021 ergangenen Aufforderung) zur Frage der massgeblichen Pläne Stellung. M. Im Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2021.05020 teilte die Baudirektion mit Schreiben vom 1. März 2021 mit, dass sie mangels inhaltlicher Betroffen- heit auf eine Stellungnahme verzichte. Die Bausektion beantragte mit Ver- nehmlassung vom 24. März 2021 die Abweisung des Rekurses. Die Bau- herrschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 25. März 2021, der Rekurs sei abzuweisen und es seien die angefochtenen Entscheide im überprüften Umfang zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten "der Rekurrierenden". Mit Replik vom 30. April 2021 hielt der Rekurrent an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 teilte die Bauherrschaft mit, auf Erstattung einer Duplik zu verzichten, und verwies zugleich unter ergänzenden Aus- führungen auf die im Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2021.05013 eingereich- R1S.2021.05013 Seite 7
ten weiteren Unterlagen. Die Bausektion nahm mit Eingabe vom 7. Juni 2021 (im Sinne der mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2021 ergangenen Aufforderung) zur Frage der massgeblichen Pläne Stellung und verzichtete zugleich auf Erstattung einer Duplik. Die Baudirektion liess sich innert Frist nicht vernehmen. N. Auf Wunsch der Bauherrschaft waren die sechs Rekursverfahren jeweils mit Stempelverfügung vom 29. März 2021 sistiert und mit Präsidialverfü- gung vom 8. April 2021 fortgesetzt worden. O. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekursverfahren G.-Nrn. R1S.2021.05013, R1S.2021.05016, R1S.2021.05017, R1S.2021.05018, R1S.2021.05019 und R1S.2021.05020 betreffen dasselbe Bauvorhaben, weshalb sie aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen sind. 2. Die Rekurrierenden sind Eigentümer von Grundstücken, die sich teilweise in unmittelbarer Nachbarschaft, teilweise in naher Distanz (maximal knapp 70 m im Falle des Rekurrenten im Verfahren G.-Nr. R1S.2021.05020) des Bauvorhabens befinden (Verfahren G.-Nr. R1S.2021.05013: Grundstück Kat.-Nr. 4; Verfahren G.-Nr. R1S.2021.05016: Grundstücke Kat.-Nrn. 5 [B. B.], 6 [E. S.] und 7 [U. L.]; Verfahren G.-Nr. R1S.2021.05017: Grundstück R1S.2021.05013 Seite 8
Kat.-Nr. 8; Verfahren G.-Nr. R1S.2021.05018: Grundstück Kat.-Nr. 9; Ver- fahren G.-Nr. R1S.2021.05019: Grundstück Kat.-Nr. 10; Verfahren G.- Nr. R1S.2021.05020: Grundstück Kat.-Nr. 11). Sie rügen unter anderem ei- ne ungenügende Einordnung (Verfahren G.-Nrn. R1S.2021.05013, R1S.2021.05016, R1S.2021.05017 und R1S.2021.5018) sowie eine Beein- trächtigung der Verkehrssicherheit (Verfahren G.-Nrn. R1S.2021.05013, R1S.2021.05017, R1S.2021.5018, R1S.2021.05019 und R1S.2021.05020). Angesichts der Dimensionen des geplanten Bauvorhabens, des Umstands, dass sich gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) die Grundstücke sämtlicher Re- kurrierenden gemeinsam mit den Baugrundstücken innerhalb der Baugrup- pe […] gemäss Objektblatt Nr. […], Zürich […] befinden, sowie des weite- ren Umstands, dass die rekurrentischen Grundstücke an der N.-Strasse liegen, über welche die Erschliessung der Baugrundstücke geplant ist, sind die Rekurrierenden aller sechs Rekursverfahren gemäss § 338a des Pla- nungs- und Baugesetzes (PBG) grundsätzlich zur Rekurserhebung legiti- miert. Dies wird denn auch seitens der Rekursgegnerschaft nicht im Grund- satz bestritten. Soweit rügespezifisch beantragt wird, auf die Rekurse nicht einzutreten, ist darauf im Kontext der entsprechenden Rüge näher einzu- gehen (vgl. E. 5.3.1). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Rekurse in allen sechs Rekursverfahren einzutreten. 3. Es wird die Durchführung eines Augenscheins beantragt (vgl. § 7 des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Das Baurekursgericht hat unbese- hen von Parteianträgen nur dann einen Augenschein durchzuführen, wenn die Verhältnisse vor Ort zwar entscheidrelevant, auf Grund der Akten aber noch unklar sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, so dass kein Augenschein durchzuführen war. 4. Die drei in einer Reihe liegenden Baugrundstücke befinden sich in der Wohnzone W6 gemäss BZO der Stadt Zürich. Sie grenzen im Osten an die B.-Strasse, die zusammen mit dem östlich davon gelegenen Gebiet zur Zentrumszone Z5 gehört. Die auf den Bauparzellen befindlichen Gebäude sind Teil des östlichen Abschlusses der Siedlung N., welche als Baugruppe R1S.2021.05013 Seite 9
[…] gemäss Objektblatt Nr. […], Zürich [...], im ISOS erfasst ist. Die ent- sprechende Umschreibung lautet: "Siedlung N.: zweigeschossige, schlichte Doppelhäuser mit Satteldach, hufeisenförmig beidseits einer gegabelten Seitenstrasse angeordnet, mit Nutz- und Ziergärten und einem zentralen Gartenhof; im Westen mehrteilig zu einer raumwirksamen Zeile zusam- mengebaut und akzentuiert durch gleichmässige Baumreihe, 1928-30". Vermerkt sind weiter eine besondere räumliche Qualität, eine gewisse ar- chitekturhistorische Qualität und eine gewisse Bedeutung sowie das Erhal- tungsziel A (Erhalten der Substanz). Auch die weiteren Parzellen, auf de- nen sich die genannte Baugruppe befindet, sind gemäss BZO der Stadt Zü- rich der Wohnzone W6 zugewiesen. Geplant ist, das derzeit auf den Bau- grundstücken Kat.-Nrn 1 (Norden) und 2 (Mitte) befindliche Gebäude B.- Strasse 3/4/5 (Vers.-Nrn. 1 und 2) abzubrechen und stattdessen ein sich über alle drei Bauparzellen erstreckendes Mehrfamilienhaus zu errichten, das auf dem Grundstück Kat.-Nr. 3 (Süden) mit dem dort befindlichen (und im Rahmen des vorliegenden Bauvorhabens umgebauten) Gebäude B.- Strasse 1 (Vers.-Nr. 3) zusammengebaut würde. Die Bauparzellen befinden sich im Gewässerschutzbereich A , wobei das geplante Untergeschoss u teilweise unter dem Grundwasserspiegel zu liegen kommt bzw. Einbauten in den Grundwasserträger erfolgen. Entsprechend ist für das Bauvorhaben mit Gesamtverfügung der Baudirektion Kanton Zürich BVV-Nr. 19-2078 vom 22. August 2019 unter anderem eine gewässerschutzrechtliche Aus- nahmebewilligung im Sinne von Ziffer 211 Abs. 2 Anhang 4 der Gewässer- schutzverordnung (GSchV) erteilt worden.
E. 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Ge- richtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Im Lichte des vorliegend gegebenen tatsächlichen Streitinteresses (finanzi- elle Bedeutung des Bauvorhabens im streitgegenständlichen Umfang, R1S.2021.05013 Seite 26
Mehrfamilienhaus mit 22 Wohnungen, Bausumme Fr. 9 Mio.), des getätig- ten Verfahrensaufwandes (doppelter Schriftenwechsel in fünf der sechs Rekursverfahren), des Umfangs des vorliegenden Urteils sowie der Verei- nigung mehrerer Rekursverfahren ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 9'000.-- festzusetzen (BGr 1C_566/2015 vom 18. Februar 2016, E. 2; BGr 1C_244/2013 vom 4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012 vom 23. Oktober 2012, E. 16, in BEZ 2014 Nr. 36; Entscheid bestätigt mit VB.2012.00774 vom 22. August 2013, dieser bestätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014; www.baurekursgericht-zh.ch).
E. 16 Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend jeweils zulasten der E. AG den Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R1S.2021.05013 eine Um- triebsentschädigung von je Fr. 900.-- (total Fr. 1'800.--) und den Rekurrie- renden im Verfahren G.-Nr. R1S.2021.05017 eine Umtriebsentschädigung von je Fr. 900.-- (total Fr. 1'800.--) zuzusprechen. Da die Umtriebsentschä- digung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zusprechung eines Mehrwert- steuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56; www.baurekursgericht-zh.ch). Eine Umtriebsentschädigung ist unter den genannten Voraussetzungen nicht nur dann zuzusprechen, wenn ein Entscheid in der Sache selbst ergeht, sondern auch dann, wenn das Rekursverfahren formell, d.h. durch Nichteintreten oder Verfahrensabschreibung zufolge Rückzug oder Gegen- standslosigkeit erledigt wird (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 17 Rz. 29 ff.). Die Entstehung von Rechtsverfol- gungskosten ist nicht davon abhängig, ob die Erledigung des Rechtsmittel- verfahrens mit oder ohne Anspruchsprüfung erfolgt. Auch ist für die Statuie- R1S.2021.05013 Seite 27
rung einer Entschädigungspflicht nicht erforderlich, dass auf Grund eines Sachentscheides eine materiell unterliegende Partei feststeht. Vielmehr genügt bereits das formelle Unterliegen einer Partei. Stets vorbehalten bleiben Parteivereinbarungen über die Entschädigung. Im Verfahren G.-Nr. R1S.2021.05016 haben die Vorinstanz und die Bau- herrschaft die Gegenstandslosigkeit zu vertreten. Demgemäss ist den Re- kurrierenden des genannten Verfahrens eine Umtriebsentschädigung von je Fr. 600.-- (total Fr. 1'800.--) zuzusprechen, zahlbar durch die Bauherr- schaft (§ 17 Abs. 3 VRG). Einer nicht durch einen Rechtsbeistand vertretenen Partei entstehen im Allgemeinen keine Rechtsverfolgungskosten, die zu entschädigen wären. Eine Umtriebsentschädigung ist ihr demnach nur dann zuzusprechen, wenn die Grenzen des im Verwaltungsrechtspflegeverfahren Üblichen und Zu- mutbaren durch anderweitigen Aufwand deutlich überschritten wurden. In der Regel ist das Vorliegen eines solchen Aufwandes zu verneinen. In An- wendung dieser Grundsätze ist den Rekurrierenden im Verfahren G.- Nr. R1S.5021.05018 keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung G.-Nrn. R1S.2021.05013, R1S.2021.05016, R1S.2021.05017, R1S.2021.05018, R1S.2021.05019 und R1S.2021.05020 BRGE I Nrn. 0106/2021, 0107/2021, 0108/2021, 0109/2021, 0110/2021 und 0111/2021 Entscheid vom 16. Juli 2021 Mitwirkende Abteilungspräsident Walter Linsi, Ersatzrichter Ulrich Brunner, Baurichter Christian Hurter, Gerichtsschreiber Paul Wegmann in Sachen Rekurrierende R1S.2021.05013
1. M. Z. und F. G. Z. […] Nr. 1 vertreten durch […] R1S.2021.05016
2. B. B. […]
3. E. S. […]
4. U. L. […] Nrn. 2 – 4 alle vertreten durch […] R1S.2021.05017
5. Erben der G. C., nämlich:, 5.1. M. C. […] 5.2. D. C. H. […] Nrn. 5.1 – 5.2 alle vertreten durch […] R1S.2021.05018
6. W. H. und D. C. H. […] R1S.2021.05019
7. A. I. und S. C. I. […] R1S.2021.05020
8. M. S. […] gegen Rekursgegnerinnen R1S.2021.05013, R1S.2021.05016, R1S.2021.05017, R1S.2021.05018, R1S.2021.05019 und R1S.2021.05020
1. Bausektion der Stadt Zürich, c/o Amt für Baubewilligungen, Rechtsab-
teilung, Amtshaus IV, 8021 Zürich R1S.2021.05013, R1S.2021.05017, R1S.2021.05018 und R1S.2021.05020
2. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich R1S.2021.05013, R1S.2021.05016, R1S.2021.05017, R1S.2021.05018, R1S.2021.05019 und R1S.2021.05020
3. E. AG […] Nr. 3 vertreten durch […] betreffend R1S.2021.05013, R1S.2021.05017, R1S.2021.05018 und R1S.2021.05020 Beschluss der Bausektion vom 12. Januar 2021 (Bauentscheid Nr. 35/21) und Gesamtverfügung der Baudirektion Kanton Zürich BVV Nr. 19-2078 vom 22. August 2019; Baubewilligung bzw. gewässerschutzrechtliche Be- willigung für Ersatzneubau Mehrfamilienhaus, Grundstücke Kat.-Nrn. 1, 2 und 3, B.-Strasse 1 und 2, Zürich […] R1S.2021.05016 und R1S.2021.05019 Beschluss der Bausektion vom 12. Januar 2021 (Bauentscheid Nr. 35/21); Baubewilligung für Ersatzneubau Mehrfamilienhaus, Grundstücke Kat.-Nrn. 1, 2 und 3, B.-Strasse 1 und 2, Zürich […] ______________________________________________________ R1S.2021.05013 Seite 2
hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 12. Januar 2021 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der E. AG die Bewilligung für den Ersatzneubau eines Mehrfamilienhauses (B.-Strasse 2) und den Umbau eines bestehenden Gebäudes (B.-Strasse
1) auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1, 2 und 3 an der B.-Strasse 1 und 2 in Zürich [...]. Zusammen mit dem Entscheid wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion Kanton Zürich BVV Nr. 19-2078 vom 22. August 2019 betref- fend Einbauten in Grundwasserträger eröffnet, mit welcher die wasser- und die gewässerschutzrechtliche Bewilligung sowie die gewässerschutzrechtli- che Ausnahmebewilligung erteilt wurden. B. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 erhoben M. Z. und F. G. Z. fristgerecht Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten, die beiden angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und die Baubewilli- gung sei zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWSt, zulasten der Rekursgegnerschaft. Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2021 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R1S.2021.05013 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. C. Mit gemeinsamer Eingabe vom 17. Februar 2021 erhoben B. B., E. S. und U. L. fristgerecht Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten, der Beschluss der Bausektion sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft. Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2021 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R1S.2021.05016 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. R1S.2021.05013 Seite 3
D. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 erhoben die Erben der G. C., nämlich M. C. und D. C. H., fristgerecht Rekurs an das Baurekursgericht des Kan- tons Zürich und beantragten, die beiden angefochtenen Entscheide seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Re- kursgegnerschaft. Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2021 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R1S.2021.05017 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. E. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 erhoben W. H. und D. C. H. fristgerecht Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten, die beiden angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und die Baubewilli- gung sei zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft. Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2021 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R1S.2021.05018 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. F. Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 erhoben A. I. und S. C. I. fristgerecht Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten, der Beschluss der Bausektion sei aufzuheben, unter Kostenfolge zulasten der Rekursgegnerschaft. Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2021 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R1S.2021.05019 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. G. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 erhob M. S. fristgerecht Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, der Beschluss der R1S.2021.05013 Seite 4
Bausektion sei aufzuheben, unter Kostenfolge zulasten der Rekursgegner- schaft. Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2021 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R1S.2021.05020 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. H. Im Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2021.05013 teilte die Baudirektion mit Schreiben vom 1. März 2021 mit, dass sie mangels inhaltlicher Betroffen- heit auf eine Stellungnahme verzichte. Die Bausektion beantragte mit Ver- nehmlassung vom 24. März 2021 die Abweisung des Rekurses. Die Bau- herrschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 25. März 2021, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und es seien die angefoch- tenen Entscheide im überprüften Umfang zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. Mit Replik vom 3. Mai 2021 hielten die Rekurrierenden an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 teilte die Bauherrschaft mit, auf Erstat- tung einer Duplik zu verzichten, und reichte zugleich unter ergänzenden Ausführungen weitere Unterlagen ein. Die Bausektion duplizierte mit Ein- gabe vom 7. Juni 2021 und nahm zugleich (im Sinne der mit Präsidialverfü- gung vom 10. Mai 2021 ergangenen Aufforderung) zur Frage der massge- blichen Pläne Stellung. Die Baudirektion liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. I. Im Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2021.05016 beantragte die Bausektion mit Vernehmlassung vom 24. März 2021 die Abweisung des Rekurses. Die Bauherrschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 25. März 2021, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und es seien die an- gefochtenen Entscheide im überprüften Umfang zu bestätigen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. Mit Replik vom 10. Mai 2021 hielten die Rekurrierenden an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 teilte die Bauherrschaft mit, auf Erstat- R1S.2021.05013 Seite 5
tung einer Duplik zu verzichten, und verwies zugleich unter ergänzenden Ausführungen auf die im Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2021.05013 einge- reichten weiteren Unterlagen. Die Bausektion nahm mit Eingabe vom
7. Juni 2021 (im Sinne der mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2021 ergan- genen Aufforderung) zur Frage der massgeblichen Pläne Stellung und ver- zichtete zugleich auf Erstattung einer Duplik. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 liessen sich die Rekurrierenden nochmals vernehmen. J. Im Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2021.05017 teilte die Baudirektion mit Schreiben vom 1. März 2021 mit, dass sie mangels inhaltlicher Betroffen- heit auf eine Stellungnahme verzichte. Die Bausektion beantragte mit Ver- nehmlassung vom 24. März 2021 die Abweisung des Rekurses. Die Bau- herrschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 25. März 2021, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und es seien die angefoch- tenen Entscheide im überprüften Umfang zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. Mit Replik vom 3. Mai 2021 hielten die Rekurrierenden an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 teilte die Bauherrschaft mit, auf Erstat- tung einer Duplik zu verzichten, und verwies zugleich unter ergänzenden Ausführungen auf die im Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2021.05013 einge- reichten weiteren Unterlagen. Die Bausektion duplizierte mit Eingabe vom
7. Juni 2021 und nahm zugleich (im Sinne der mit Präsidialverfügung vom
10. Mai 2021 ergangenen Aufforderung) zur Frage der massgeblichen Plä- ne Stellung. Die Baudirektion liess sich innert Frist nicht vernehmen. K. Im Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2021.05018 teilte die Baudirektion mit Schreiben vom 1. März 2021 mit, dass sie mangels inhaltlicher Betroffen- heit auf eine Stellungnahme verzichte. Die Bausektion beantragte mit Ver- nehmlassung vom 24. März 2021 die Abweisung des Rekurses. Die Bau- herrschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 25. März 2021, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und es seien die angefoch- tenen Entscheide im überprüften Umfang zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. R1S.2021.05013 Seite 6
Mit Replik vom 10. Mai 2021 hielten die Rekurrierenden an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 teilte die Bauherrschaft mit, auf Erstat- tung einer Duplik zu verzichten, und verwies zugleich unter ergänzenden Ausführungen auf die im Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2021.05013 einge- reichten weiteren Unterlagen. Die Bausektion duplizierte mit Eingabe vom
7. Juni 2021 und nahm zugleich (im Sinne der mit Präsidialverfügung vom
11. Mai 2021 ergangenen Aufforderung) zur Frage der massgeblichen Plä- ne Stellung. Die Baudirektion liess sich innert Frist nicht vernehmen. L. Im Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2021.05019 beantragte die Bausektion mit Vernehmlassung vom 24. März 2021 die Abweisung des Rekurses. Die Bauherrschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 25. März 2021, der Rekurs sei abzuweisen und es seien die angefochtenen Entscheide im überprüften Umfang zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Rekurrierenden. Die Rekurrierenden verzichteten stillschweigend auf Einreichung einer Rep- lik. Die Bausektion nahm mit Eingabe vom 7. Juni 2021 (im Sinne der mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2021 ergangenen Aufforderung) zur Frage der massgeblichen Pläne Stellung. M. Im Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2021.05020 teilte die Baudirektion mit Schreiben vom 1. März 2021 mit, dass sie mangels inhaltlicher Betroffen- heit auf eine Stellungnahme verzichte. Die Bausektion beantragte mit Ver- nehmlassung vom 24. März 2021 die Abweisung des Rekurses. Die Bau- herrschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 25. März 2021, der Rekurs sei abzuweisen und es seien die angefochtenen Entscheide im überprüften Umfang zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten "der Rekurrierenden". Mit Replik vom 30. April 2021 hielt der Rekurrent an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 teilte die Bauherrschaft mit, auf Erstattung einer Duplik zu verzichten, und verwies zugleich unter ergänzenden Aus- führungen auf die im Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2021.05013 eingereich- R1S.2021.05013 Seite 7
ten weiteren Unterlagen. Die Bausektion nahm mit Eingabe vom 7. Juni 2021 (im Sinne der mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2021 ergangenen Aufforderung) zur Frage der massgeblichen Pläne Stellung und verzichtete zugleich auf Erstattung einer Duplik. Die Baudirektion liess sich innert Frist nicht vernehmen. N. Auf Wunsch der Bauherrschaft waren die sechs Rekursverfahren jeweils mit Stempelverfügung vom 29. März 2021 sistiert und mit Präsidialverfü- gung vom 8. April 2021 fortgesetzt worden. O. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekursverfahren G.-Nrn. R1S.2021.05013, R1S.2021.05016, R1S.2021.05017, R1S.2021.05018, R1S.2021.05019 und R1S.2021.05020 betreffen dasselbe Bauvorhaben, weshalb sie aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen sind. 2. Die Rekurrierenden sind Eigentümer von Grundstücken, die sich teilweise in unmittelbarer Nachbarschaft, teilweise in naher Distanz (maximal knapp 70 m im Falle des Rekurrenten im Verfahren G.-Nr. R1S.2021.05020) des Bauvorhabens befinden (Verfahren G.-Nr. R1S.2021.05013: Grundstück Kat.-Nr. 4; Verfahren G.-Nr. R1S.2021.05016: Grundstücke Kat.-Nrn. 5 [B. B.], 6 [E. S.] und 7 [U. L.]; Verfahren G.-Nr. R1S.2021.05017: Grundstück R1S.2021.05013 Seite 8
Kat.-Nr. 8; Verfahren G.-Nr. R1S.2021.05018: Grundstück Kat.-Nr. 9; Ver- fahren G.-Nr. R1S.2021.05019: Grundstück Kat.-Nr. 10; Verfahren G.- Nr. R1S.2021.05020: Grundstück Kat.-Nr. 11). Sie rügen unter anderem ei- ne ungenügende Einordnung (Verfahren G.-Nrn. R1S.2021.05013, R1S.2021.05016, R1S.2021.05017 und R1S.2021.5018) sowie eine Beein- trächtigung der Verkehrssicherheit (Verfahren G.-Nrn. R1S.2021.05013, R1S.2021.05017, R1S.2021.5018, R1S.2021.05019 und R1S.2021.05020). Angesichts der Dimensionen des geplanten Bauvorhabens, des Umstands, dass sich gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) die Grundstücke sämtlicher Re- kurrierenden gemeinsam mit den Baugrundstücken innerhalb der Baugrup- pe […] gemäss Objektblatt Nr. […], Zürich […] befinden, sowie des weite- ren Umstands, dass die rekurrentischen Grundstücke an der N.-Strasse liegen, über welche die Erschliessung der Baugrundstücke geplant ist, sind die Rekurrierenden aller sechs Rekursverfahren gemäss § 338a des Pla- nungs- und Baugesetzes (PBG) grundsätzlich zur Rekurserhebung legiti- miert. Dies wird denn auch seitens der Rekursgegnerschaft nicht im Grund- satz bestritten. Soweit rügespezifisch beantragt wird, auf die Rekurse nicht einzutreten, ist darauf im Kontext der entsprechenden Rüge näher einzu- gehen (vgl. E. 5.3.1). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Rekurse in allen sechs Rekursverfahren einzutreten. 3. Es wird die Durchführung eines Augenscheins beantragt (vgl. § 7 des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Das Baurekursgericht hat unbese- hen von Parteianträgen nur dann einen Augenschein durchzuführen, wenn die Verhältnisse vor Ort zwar entscheidrelevant, auf Grund der Akten aber noch unklar sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, so dass kein Augenschein durchzuführen war. 4. Die drei in einer Reihe liegenden Baugrundstücke befinden sich in der Wohnzone W6 gemäss BZO der Stadt Zürich. Sie grenzen im Osten an die B.-Strasse, die zusammen mit dem östlich davon gelegenen Gebiet zur Zentrumszone Z5 gehört. Die auf den Bauparzellen befindlichen Gebäude sind Teil des östlichen Abschlusses der Siedlung N., welche als Baugruppe R1S.2021.05013 Seite 9
[…] gemäss Objektblatt Nr. […], Zürich [...], im ISOS erfasst ist. Die ent- sprechende Umschreibung lautet: "Siedlung N.: zweigeschossige, schlichte Doppelhäuser mit Satteldach, hufeisenförmig beidseits einer gegabelten Seitenstrasse angeordnet, mit Nutz- und Ziergärten und einem zentralen Gartenhof; im Westen mehrteilig zu einer raumwirksamen Zeile zusam- mengebaut und akzentuiert durch gleichmässige Baumreihe, 1928-30". Vermerkt sind weiter eine besondere räumliche Qualität, eine gewisse ar- chitekturhistorische Qualität und eine gewisse Bedeutung sowie das Erhal- tungsziel A (Erhalten der Substanz). Auch die weiteren Parzellen, auf de- nen sich die genannte Baugruppe befindet, sind gemäss BZO der Stadt Zü- rich der Wohnzone W6 zugewiesen. Geplant ist, das derzeit auf den Bau- grundstücken Kat.-Nrn 1 (Norden) und 2 (Mitte) befindliche Gebäude B.- Strasse 3/4/5 (Vers.-Nrn. 1 und 2) abzubrechen und stattdessen ein sich über alle drei Bauparzellen erstreckendes Mehrfamilienhaus zu errichten, das auf dem Grundstück Kat.-Nr. 3 (Süden) mit dem dort befindlichen (und im Rahmen des vorliegenden Bauvorhabens umgebauten) Gebäude B.- Strasse 1 (Vers.-Nr. 3) zusammengebaut würde. Die Bauparzellen befinden sich im Gewässerschutzbereich A , wobei das geplante Untergeschoss u teilweise unter dem Grundwasserspiegel zu liegen kommt bzw. Einbauten in den Grundwasserträger erfolgen. Entsprechend ist für das Bauvorhaben mit Gesamtverfügung der Baudirektion Kanton Zürich BVV-Nr. 19-2078 vom 22. August 2019 unter anderem eine gewässerschutzrechtliche Aus- nahmebewilligung im Sinne von Ziffer 211 Abs. 2 Anhang 4 der Gewässer- schutzverordnung (GSchV) erteilt worden. 5.1.1 Die Rekurrierenden der Verfahren G.-Nrn. R1S.2021.05013, R1S.2021.05017 und R1S.2021.05018 rügen unter anderem, gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung stelle die Erteilung einer gewässerschutz- rechtlichen Ausnahmebewilligung regelmässig eine Bundesaufgabe dar. Damit seien die Vorgaben des ISOS direkt anwendbar und das Inventarob- jekt […], Zürich [...], […] verdiene grundsätzlich die ungeschmälerte Erhal- tung, wobei ein Abweichen hiervon nur in Erwägung gezogen werden kön- ne, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls na- tionaler Bedeutung entgegenstünden. Im Baubewilligungsverfahren hätte daher eine qualifizierte und strukturierte Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 2 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) durchgeführt werden R1S.2021.05013 Seite 10
müssen. Zudem hätte ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Hei- matschutzkommission (ENHK) und/oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) eingeholt werden müssen. 5.1.2 Die kommunale Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung zunächst zur heu- tigen Zonierung fest, anstelle der in den 1980er-Jahren angestrebten Zu- weisung zur Wohnzone W2 sei aufgrund eines von diversen Grundeigen- tümern der Siedlung N. angestrengten Rechtsmittelverfahrens für das frag- liche Gebiet per 2. September 2000 eine Zuweisung zur Wohnzone W5 er- folgt. Mit der am 1. November 2018 in Kraft gesetzten Teilrevision der städ- tischen BZO sei aufgrund der Änderung der Geschosszahlregelungen für Wohnzonen die Wohnzone W6 festgesetzt worden. In denkmalschutzrecht- licher Hinsicht wird sodann darauf hingewiesen, die Siedlung sei nie im In- ventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgeführt gewesen. Mit rechtskräftigem Stadtratsbeschluss vom 29. September 2017 (act. 10.4) sei auf eine Unterschutzstellung ver- zichtet worden. Zur vorstehend referierten Rüge führt die Bausektion aus, primär sei das ISOS in der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen; im Baubewilligungsverfahren sei es dagegen - ausser bei Erfüllung von Bundesaufgaben - nur insoweit von Bedeutung, als ein Bauprojekt den An- liegen des Heimatschutzes hinreichend Rechnung zu tragen habe. Für die Stadt Zürich sei das ISOS am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt worden, wo- bei 76 % aller städtischen Bauzonen mit ISOS-Erhaltungszielen belegt worden seien, davon 11 % mit Erhaltungsziel A. Je nachdem, wie die Erfül- lung einer Bundesaufgabe definiert werde, wäre somit eine ganz beträchtli- che Zahl von Baugesuchen in der Stadt Zürich der ENHK oder der EKD zu unterbreiten. Gemäss Art 78 der Bundesverfassung (BV) falle der Natur- und Heimatschutz in die Zuständigkeit der Kantone und nur äusserst be- grenzt in diejenige des Bundes. Beim Heimat- und Ortsbildschutz handle es sich in allererster Linie um eine lokale Angelegenheit, wobei der Kanton Zü- rich seinen entsprechenden Pflichten vollumfänglich nachgekommen sei; bundesrechtlicher Eingriffe in seinen Zuständigkeitsbereich bedürfe es nicht. Wenn der Bundesrat auf dem blossen Verordnungsweg auf Antrag des Bundesamtes für Kultur und damit ohne demokratische Legitimation 76 % der Stadtzürcher Bauzonen dem ISOS unterstelle, so sei dies als massive Verletzung von Art. 78 Abs. 1 BV bzw. als Verletzung des Legali- täts- und des Verhältnismässigkeitsprinzips zu werten. Dies umso mehr, als R1S.2021.05013 Seite 11
dadurch die raumplanungsrechtlich gebotene Verdichtung schwerwiegend beeinträchtigt werde. Aus der in Art. 78 Abs. 2 BV verankerten Selbstver- pflichtung des Bundes zur Rücksichtnahme auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes wie auch aus den einschlägigen Bestimmungen des NHG gehe nicht andeutungsweise hervor, dass von der Erfüllung einer Bundes- aufgabe auszugehen sein solle, wenn eine Behörde ein Bundesgesetz an- wende. Das vom ISOS geschützte Ortsbild trete einzig und allein über dem Erdboden in Erscheinung, dass sich darunter Grundwasser befinde, wirke sich auf das Ortsbild nicht aus. Zumindest in Bezug auf den Ortsbildschutz sei es daher verfehlt, wenn das Bundesgericht bei Bewilligungen bezüglich Eingriffen ins Grundwasser die Erfüllung einer Bundesaufgabe konstruiere. Das Vorhandensein einer Bundesaufgabe sei damit von reinen Zufälligkei- ten abhängig. Auch führe die bundesgerichtliche Auslegung des Begriffs der Erfüllung einer Bundesaufgabe zu einer erheblichen Einschränkung der Baufreiheit der Grundeigentümer. Die Stadt Zürich habe das ISOS bei der am 1. November 2018 in Kraft gesetzten Teilrevision der BZO berücksich- tigt. Für die Siedlung N. sei zudem nach der Festsetzung des ISOS auf ei- ne Unterschutzstellung verzichtet worden. Es bestehe keine Veranlassung, das ISOS im konkreten Fall direkt anzuwenden. Die Bauherrschaft verweist ebenfalls auf die Entstehungsgeschichte der ak- tuellen Zonierung und den unangefochten gebliebenen Verzicht auf Unter- schutzstellung. Auch bei letzterem sei das ISOS im Rahmen der umfas- senden Interessenabwägung berücksichtigt worden. In diesem Kontext sei es rechtsmissbräuchlich, wenn die Rekurrierenden erstmals im Zusam- menhang mit dem konkreten Bauvorhaben das ISOS ins Spiel bringen würden. Diese Kritik hätte bereits im Rahmen der Teilrevision 2014 der Nutzungsplanung vorgebracht werden müssen. Da die Rekurrierenden we- der gegen diese BZO-Teilrevision noch gegen den Nichtunterschutzstel- lungsentscheid rekurrierten, hätten sie die Schaffung von nochmals erhöh- ten Baumöglichkeiten gemäss der Wohnzone W6 und deren Verträglichkeit mit den Festlegungen des ISOS akzeptiert. Ihre heutige Kritik laufe auf eine Neuüberprüfung dieser Baumöglichkeiten hinaus, wobei aber die Voraus- setzungen einer akzessorischen Überprüfung des Nutzungsplans nicht er- füllt seien. Auf den Rekurs sei daher hinsichtlich der Rüge der Nichtberück- sichtigung des ISOS gar nicht einzutreten. Im Übrigen tangiere das Baupro- jekt keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 3 NHG. Die betroffene Bun- desaufgabe müsste Auswirkungen auf Natur und Heimat zeitigen und R1S.2021.05013 Seite 12
raumrelevant sein, was auf die fragliche gewässerschutzrechtliche Bewilli- gung nicht zutreffe. Der vom Bundesgericht eingeführte Automatismus, wo- nach wegen einer solchen Bewilligung ein Gutachten der ENHK und eine Interessenabwägung gemäss Art. 6 NHG nötig sein sollten, führe zu stos- senden Ergebnissen, da die Beschaffenheit des Untergrunds keinen Sach- zusammenhang zum Ortsbildschutz aufweise. Das vom Bundesgericht verwendete Abgrenzungskriterium sei unpraktikabel und willkürlich, wes- halb das Baurekursgericht ersucht werde, der bundesgerichtlichen Praxis im vorliegenden Fall die Anwendung zu versagen. 5.1.3 Im Rahmen der Repliken wird seitens der Rekurrierenden in den Verfahren G.-Nrn. R1S.2021.05013 und R1S.2021.05018 dargelegt, der Bund habe weder mit dem NHG noch mit dem Erlass des ISOS seine Kompetenzen überschritten und die verfassungsmässige Kompetenzordnung verletzt. Selbst wenn dem aber so wäre, könnte die Vorinstanz daraus nichts zu ih- ren Gunsten ableiten, da Art. 190 BV massgebend sei. Dem hält die Bausektion in ihrer Duplik entgegen, trotz Fehlens einer um- fassenden Verfassungsgerichtsbarkeit seien Bundesgesetze jedenfalls ver- fassungskonform auszulegen, wobei aber bezüglich des ISOS ganz erheb- liche Zweifel an der Verfassungskonformität bestünden. Bei der Anwen- dung von derartigem Bundesrecht sei Zurückhaltung geboten, während die bundesgerichtliche Auslegung des Begriffs der Erfüllung einer Bundesauf- gabe ungerechtfertigt extensiv sei. 5.2.1 Gemäss Art. 78 BV sind für den Natur- und Heimatschutz die Kantone zu- ständig (Abs. 1). Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rück- sicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Land- schaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenk- mäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es ge- bietet (Abs. 2). Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes un- terstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern (Abs. 3). R1S.2021.05013 Seite 13
5.2.2 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV ist gemäss Art. 2 Abs. 1 NHG insbesondere zu verstehen: die Planung, Errich- tung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbah- nen (lit. a); die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Ein- schluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nach- richten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b); die Ge- währung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Melioratio- nen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, An- lagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Gemäss Art. 3 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Land- schafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenk- mäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen über- wiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs. 1). Sie erfüllen diese Pflicht in- dem sie unter anderem Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedin- gungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Abs. 2 lit. b), wobei eine Massnahme nicht weitergehen darf, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert (Abs. 3 Satz 2). Art. 5 NHG hält unter anderem fest, dass der Bundesrat nach Anhörung der Kantone Inventare von Objekten nationaler Bedeutung erstellt (Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1), wobei die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze in den Inventaren darzulegen sind (Abs. 1 Satz 2); die Inventa- re sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen, wobei über die Auf- nahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten nach Anhören der Kantone der Bundesrat entscheidet; die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen (Abs. 2 Satz 2 und 3). Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inven- tar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die unge- schmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstel- lungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Scho- nung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmäler- R1S.2021.05013 Seite 14
ten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufga- be nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder hö- herwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grund- sätzliche Fragen, so verfasst eine Kommission im Sinne von Art. 25 Abs. 1 NHG (gemäss welcher Bestimmung der Bundesrat eine oder mehrere bera- tende Kommissionen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege bestellt) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten, in dem sie angibt, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde (Art. 7 Abs. 3 NHG). Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig, so obliegt gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 NHG die Beurteilung, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist, der kanto- nalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG (wobei gemäss letztgenannter Bestimmung die Kantone Fachstellen für den Naturschutz, den Heimat- schutz und die Denkmalpflege bezeichnen). Art. 10 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) hält fest, dass bei der Erfüllung von Bun- desaufgaben Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der Er- haltungsziele haben, keine Beeinträchtigung der Objekte darstellen und zu- lässig sind (Abs. 1 Satz 1). Ebenfalls zulässig sind geringfügige Beeinträch- tigungen eines Objekts, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse rechtfertigen lassen (Abs. 1 Satz 2). Bei schwerwiegenden Eingriffen in ein Objekt bei Erfüllung einer Bundesaufgabe darf eine Interessenabwägung nur vorgenommen werden, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Inte- ressen von nationaler Bedeutung vorliegen (Abs. 2 Satz 1). Schwerwiegen- de Beeinträchtigungen eines Objekts sind nur zulässig, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung rechtferti- gen lassen (Abs. 2 Satz 2). 5.2.3 Art. 19 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) hält fest, dass die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche einteilen (Abs. 1 Satz 1). In den besonders ge- R1S.2021.05013 Seite 15
fährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten ei- ner kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Abs. 2). Zu den besonders gefährdeten Bereichen zählt namentlich der Gewässerschutzbereich A zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer u (Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV; vgl. auch Ziff. 111 Anhang 4 GSchV). Gemäss Ziff. 211 Abs. 2 Anhang 4 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich A u keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen; die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusska- pazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird. 5.3.1 Unbestritten ist zwischen den Parteien zunächst, dass das zur Beurteilung stehende Bauvorhaben einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilli- gung bedarf, was gemäss rekurrentischer Argumentation als Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne des NHG zu qualifizieren ist. An dieser Aus- gangslage hat sich insbesondere auch durch die seitens der Bauherrschaft im Rahmen der Duplik ins Recht gelegten Pläne gemäss der von ihr einge- reichten Abänderungseingabe nichts geändert. Gemäss dem entsprechen- den Schnittplan (act. 21.6 des Rekursverfahrens G.-Nr. R1S.2021.05013) wird zwar die Unterkante des Untergeschosses um 0,3 m höher gelegt, womit sie aber immer noch unter dem mittleren Grundwasserspiegel zu lie- gen kommt. Unbehelflich ist sodann das Vorbringen der Bauherrschaft, wonach auf die Rüge, dass zufolge Erfüllung einer Bundesaufgabe die spezifische Interes- senabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG vorzunehmen gewesen wäre und eine Begutachtungspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG bestehe, gar nicht einzutreten sei, da eine das ISOS mit einbeziehende Interessenabwägung bereits im Rahmen der nutzungsplanerischen Festlegung sowie des Nicht- unterschutzstellungsentscheids erfolgt sei. Hinsichtlich der Nutzungspla- nung ist zunächst festzuhalten, dass die zum baulichen Bestand in einem Spannungsverhältnis stehende Zonierung primär bereits durch Zuweisung zur Wohnzone W5 im Jahr 2000 erfolgt ist, während die im Jahr 2018 er- folgte Aufzonung in die Wohnzone W6 lediglich der generellen Änderung der Geschosszahlregelungen im Sinne der Streichung des vormals zulässi- gen anrechenbaren Untergeschosses geschuldet ist. Der nutzungsplane- R1S.2021.05013 Seite 16
risch massgebliche Schritt erfolgte demnach von vornherein in einem Zeit- punkt, in dem das ISOS für die Stadt Zürich noch gar nicht in Kraft gesetzt war. Vor allem aber besteht im Rahmen der (allgemeinen) Nutzungspla- nung hinsichtlich des ISOS lediglich eine Pflicht zur Berücksichtigung (vgl. nur BGE 135 II 209, E. 2, insb. 2.1, und E. 3), mit der jedoch weder die spezifische Interessenabwägung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG noch eine Begutachtungspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG einhergeht, zumal es sich bei der (allgemeinen) Nutzungsplanung anerkanntermassen (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) gerade nicht um die Erfüllung einer Bundesaufgabe handelt. Entsprechend kann die nutzungsplanerische Zuweisung eines Gebiets zu einer Zone mit baulichen Möglichkeiten, deren Realisierung im Widerspruch zu einem im ISOS umschriebenen Erhal- tungsziel steht, auch dann, wenn diese Zuweisung nach Inkraftsetzung des ISOS ergangen ist, nicht zur Folge haben, dass im Rahmen eines konkre- ten Bauvorhabens, mit dem die Erfüllung einer Bundesaufgabe einhergeht, die spezifischen Vorgaben von Art. 6 f. NHG nicht mehr zur Anwendung ge- langen würden. Andernfalls hätte es ein kommunales Gemeinwesen in der Hand, durch entsprechende nutzungsplanerische Festlegungen den im NHG für Konstellationen der Erfüllung von Bundesaufgaben statuierten verstärkten Schutz von ISOS-Objekten auszuhebeln. Dass dies nicht ange- hen kann, erhellt schon daraus, dass sich diese Folge auch in Konstellatio- nen (wie etwa der Ausnahmebewilligung für Erstellung von Bauten und An- lagen im Gewässerraum; vgl. BGE 143 II 77, E. 3) ergäbe, in denen es sich unstreitig um die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne des NHG handelt (wobei diese letztgenannte, vorliegend strittige und in E. 5.3.2 f. abgehan- delte Frage von der Eintretensfrage strikt zu trennen ist). Entgegen der Bauherrschaft geht es hierbei denn auch nicht um eine akzessorische Überprüfung der Nutzungsplanung. Aus den gleichen Gründen vermag so- dann auch der blosse Einbezug des ISOS im Rahmen der im Nichtunter- schutzstellungsentscheid vorgenommenen Interessenabwägung (vgl. act. 10.4 S. 5) die bei einem nachmals zu beurteilenden, mit der Erfüllung einer Bundesaufgabe einhergehenden Bauvorhaben vorzunehmende spezifische Interessenabwägung und Begutachtung im Sinne von Art. 6 f. NHG nicht zu ersetzen. Die Rekurrierenden sind demnach zur entsprechenden Rüge, wonach die genannten Vorgaben vorliegend zu Unrecht unbeachtet geblie- ben seien, berechtigt, weshalb entgegen der Bauherrschaft auf ihren Re- kurs auch insoweit einzutreten ist. R1S.2021.05013 Seite 17
5.3.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die Erteilung einer gewässer- schutzrechtlichen Ausnahmebewilligung ausdrücklich als Anwendungsfall der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne des NHG qualifiziert. Der in diesem Zusammenhang regelmässig als einschlägig bezeichnete Ent- scheid BGr 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 (vgl. die unkommentierten Er- wähnungen bei Jean-Baptiste Zufferey, Kommentar zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, hrsg. von Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 2 Rz. 43; Ale- xander Rey, Handbuch Öffentliches Baurecht, hrsg. von Alain Griffel/Hans U. Liniger/Heribert Rausch/Daniela Thurnherr, Zürich 2016, Rz. 4.68), auf den auch die Parteien des vorliegenden Rekursverfahrens ausschliesslich Bezug nehmen, hält hierzu Folgendes fest: Strittig war die Erstellung des Neubaus eines Bankgebäudes mit Einstellhalle in Sarnen, in deren Rah- men es zum teilweisen Abbruch einer im ISOS erfassten Klostermauer auf der angrenzenden Parzelle gekommen wäre. Bestandteil der Baubewilli- gung bildete die Gewässerschutzbewilligung für das Bauen im Gewässer- schutzbereich A . Das Bundesgericht führte aus, Voraussetzung für das u Vorliegen einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG sei in erster Linie, dass die angefochtene Verfügung eine Rechtsma- terie betreffe, die in die Zuständigkeit des Bundes falle, bundesrechtlich ge- regelt sei und einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweise. Das sei einerseits der Fall, wenn die bundesrechtliche Regelung (zumindest auch) den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezwe- cke; andererseits sei eine Bundesaufgabe zu bejahen, wenn der bundes- rechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Orts- und Landschaftsbilder in sich berge (BGr 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014, E. 3.4, m.w.H.). Im zu beurteilenden Fall greife die Rechtsprechung, wonach die Erteilung von durch das Bundesrecht geregelten Spezialbewil- ligungen, insbesondere von gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilli- gungen, eine Bundesaufgabe darstelle; der Gewässerschutz bezwecke zumindest auch den Schutz von Natur und Landschaft. Dass diese Bewilli- gung ein Vorhaben im Baugebiet betreffe, sei nicht entscheidend. Zwar stelle die Vergabe von Baubewilligungen im Baugebiet grundsätzlich eine kantonale Aufgabe dar. Die Bewilligungsbehörde handle jedoch vorliegend zugleich in Erfüllung einer Bundesaufgabe, da das Bauprojekt einer gewäs- serschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung bedürfe und der Neubau im his- torischen Zentrum von Sarnen zu stehen kommen solle, welches als R1S.2021.05013 Seite 18
"Stadt/Flecken" durch das ISOS geschützt sei. Der erforderliche Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz sei damit ohne Weiteres ge- geben (a.a.O., E. 3.5, m.w.H.). Folge waren die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG sowie das Erfordernis der spe- zifischen Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG, wobei das Bun- desgericht ausdrücklich festhielt, solle der durch Art. 6 f. NHG angestrebte verstärkte Schutz nicht unterlaufen werden, seien an das Kriterium der möglichen Beeinträchtigung geringe Anforderungen zu stellen und sei die- ses immer dann erfüllt, wenn die zuständige Stelle eine Beeinträchtigung (im Sinne der Inventare) nicht mit Sicherheit ausschliessen könne (a.a.O., E. 3.6 f.). Dieser Entscheid ist in der späteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt worden, namentlich in dem im Jahr 2019 publizierten Entscheid BGE 145 II 176: Gegenstand bildete ein für ein einzelnes, in der Stadt Schaffhausen gelegenes Grundstück erstellter privater, auf einem Richtpro- jekt beruhender Quartierplan. Das fragliche Quartier war im ISOS aufge- führt und befand sich im Grundwasserschutzbereich A . Dabei war zu- u nächst zu klären, ob Schutzvorschriften des NHG überhaupt anwendbar seien, da noch kein konkretes Bauvorhaben, sondern erst der private Quar- tierplan vorlag. Dies wurde mit der Begründung bejaht, bei letzterem handle es sich im konkreten Fall um einen projektbezogenen Sondernutzungsplan, dessen Detaillierungsgrad jedenfalls teilweise einer eigentlichen Baubewil- ligung entspreche. Damit komme dem strittigen Quartierplan zumindest in- soweit, als er die baulichen Möglichkeiten bereits verbindlich konkretisiere, die Wirkung einer Baubewilligung zu (BGE 145 II 176, E. 4). Wie aus dieser Begründung hervorgeht, war somit Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Schutzvorschriften des NHG im fraglichen Fall gerade der Umstand, dass der Quartierplan hinsichtlich seiner Wirkungen mit einer Baubewilli- gung gleichgesetzt werden konnte. Die im Anschluss daran vorgenommene Prüfung der Frage, ob überhaupt von einer Bundesaufgabe auszugehen sei, erfolgte somit ausdrücklich unter der Prämisse, dass die entsprechen- den Überlegungen primär im Rahmen einer Baubewilligung (wie sie im vor- liegenden Rekursverfahren zur Beurteilung steht) einschlägig seien. Was nun die entsprechende Frage selbst anbelangt, so bestätigte das Bundes- gericht bereits in der ebenfalls publizierten Erwägung 3.4, dass nach der Rechtsprechung eine Bundesaufgabe unter anderem bei der Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen vorliege. Näheres R1S.2021.05013 Seite 19
lässt sich sodann den nicht publizierten Erwägungen 5 und 6 entnehmen (insoweit BGr 1C_583/2017 vom 11. Februar 2019): Das Bundesgericht hielt fest, der angefochtene Quartierplan lasse die Erstellung eines Unter- geschosses zu, mit welchem der Grundwasserspiegel (wenngleich nur ge- ringfügig) unterschritten werde. Da diese Unterschreitung eine bundes- rechtliche Ausnahmebewilligung nach Ziff. 211 Abs. 2 Anhang 4 GSchV er- fordere, liege eine Bundesaufgabe gemäss Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG vor (a.a.O., E. 5.2). Weiter wies das Bundesgericht ausdrücklich darauf hin, der Beschwerdegegnerin als Grundeigentümerin wäre es freigestanden, im Rahmen des Möglichen von vornherein einen Quartierplan zu erarbeiten, der keine Unterschreitung des Grundwasser- spiegels zugelassen hätte, um den qualifizierten Anforderungen des Bun- desrechts beim Vorliegen einer Bundesaufgabe zu entgehen; wenn sie die zusätzliche Möglichkeit einer tiefer reichenden Baute anstrebe, müsse sie auch die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen (a.a.O., E. 5.2). Folge war die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG, da davon ausgegangen wurde, der Quartierplan wirke sich erheblich auf das im ISOS geschützte Ortsbild der Stadt Schaffhausen aus (a.a.O., E. 5.3). Ausserdem war eine spezifische Interessenabwägung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG vorzunehmen (a.a.O., E. 6). In neuester Zeit wurde die fragliche Rechtsprechung insbesondere in BGr 1C_53/2019 vom 3. Juni 2020, E. 6, implizit bestätigt, wo hinsichtlich des Bebauungsplans Salesianum in der Stadt Zug das Vorliegen einer Bundes- aufgabe im Sinne des NHG und die damit einhergehende direkte Anwend- barkeit des ISOS lediglich deshalb verneint wurde, weil voraussichtlich ge- rade keine Ausnahmebewilligung gemäss Ziff. 211 Abs. 2 Anhang 4 GSchV erforderlich sei. 5.3.3 Im vorliegenden Fall ist bezüglich der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG zunächst unstreitig, dass die auf den Baugrundstücken befindlichen Gebäude zusammen mit den anderen Ge- bäuden der Siedlung N. als Baugruppe mit Erhaltungsziel A im ISOS er- fasst sind (vgl. E. 4). Als unproblematisch erweist sich weiter der Aspekt der in Art. 7 Abs. 2 NHG genannten erheblichen Beeinträchtigung: Nach- dem das Gebäude auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1 und 2 vollständig ab- gebrochen werden soll und zudem durch den Massstabssprung des ge- R1S.2021.05013 Seite 20
planten sechsgeschossigen Gebäudes die räumliche Qualität der beste- henden Siedlung nachhaltig verändert würde, ist ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung des Inventarobjekts aufgrund des geplanten Bauvorhabens auszugehen. Unbehelflich ist sodann die Argumentation der Bausektion, wonach bereits die konkrete Festlegung des ISOS für die Stadt Zürich nicht verfassungs- konform sei und grundlegende Rechtsprinzipien verletze. Während die in Art. 5 NHG vorgesehene Erstellung von Bundesinventaren ihre verfas- sungsrechtliche Grundlage in Art. 78 Abs. 2 BV findet, konkretisieren ins- besondere Art. 8 f. VISOS die für die Bewertung massgeblichen Kriterien. Da die entsprechende Beurteilung nach wissenschaftlichen Massstäben er- folgt, muss eine vorgegebene quantitative Beschränkung, wie sie der Bau- sektion vorzuschweben scheint, von vornherein entfallen. Die im vorliegenden Rekursverfahren massgebliche Frage ist demgegen- über, ob in der konkret zu beurteilenden Konstellation von der Erfüllung ei- ner Bundesaufgabe im Sinne des NHG und damit der direkten Anwendbar- keit des ISOS (mit der Folge des Erfordernisses einer Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und der Gutachtenspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG) auszugehen ist. Allerdings steht insoweit nicht die Verfassungsmäs- sigkeit der entsprechenden NHG-Bestimmungen zur Diskussion, weshalb der teilweise seitens der Rekurrierenden erfolgte Verweis auf Art. 190 BV, der die Massgeblichkeit von Bundesgesetzen für die rechtsanwendenden Behörden statuiert, nichts zur Klärung der strittigen Rechtsfrage beiträgt. Entscheidend ist vielmehr, welche Konstellationen von dem in Art. 78 Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG verwendeten Begriff der Erfüllung von Bundesaufgaben erfasst sind bzw. ob sich das vorstehend skizzierte Verständnis des Bundesgerichts (vgl. E. 5.3.2) als zutreffend er- weist oder ob eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung insbesondere im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben gebo- ten erscheint. Insoweit ist nun zunächst zu konstatieren, dass sich die seitens der Re- kursgegnerschaft verfochtene Differenzierung, welche das Bundesgericht zu Unrecht unberücksichtigt lasse, sachlich nachvollziehen lässt. Letztlich geht es um die Frage, ob derjenige Aspekt eines Bauvorhabens, aufgrund dessen von der Erfüllung einer Bundesaufgabe auszugehen ist, zugleich R1S.2021.05013 Seite 21
der Aspekt sein muss, aufgrund dessen das Bauvorhaben zur Beeinträchti- gung eines Inventarobjekts führen kann, in diesem Sinn also zwischen Bundesaufgabe und Beeinträchtigung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss, oder ob der bloss mittelbare Zusammenhang, dass beide Aspekte Teil bzw. Resultat eines bestimmten Bauvorhabens sind, genügt. In diesem Sinn wäre von einem unmittelbaren Zusammenhang beispiels- weise dann auszugehen, wenn ein Bauvorhaben in einem Ortsbild von na- tionaler Bedeutung eine Ausnahmebewilligung für die Erstellung einer Bau- te im Gewässerraum (gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV) benötigt, da der die Bundesaufgabe begründende Aspekt der konkreten räumlichen Lage der Baute zugleich die mögliche Beeinträchtigung des Inventarobjekts nach sich zieht. Demgegenüber hängt vorliegend der die Bundesaufgabe be- gründende Aspekt der Einbauten im Grundwasserträger nur insofern mit der Beeinträchtigung des Inventarobjekts durch das Bauvorhaben zusam- men, als die Einbauten ebenfalls Teil dieses Bauvorhabens sind, ohne dass sie sich aber selber negativ auf das Ortsbild auszuwirken vermöchten. In diesem Sinn geht es denn auch nicht wirklich um die Frage, ob es sich bei der gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung für Einbauten im Grundwasserträger um eine Bundesaufgabe handelt (was angesichts des offenkundigen Bezugs zum Natur- und Landschaftsschutz an sich nicht zweifelhaft sein kann), sondern darum, ob es sich aufgrund einer entspre- chenden Bundesaufgabe (bzw. in der vorstehend umschriebenen Konstel- lation eines bloss mittelbaren Zusammenhangs zwischen Bundesaufgabe und Beeinträchtigung eines Inventarobjekts) rechtfertigt, von der direkten Anwendbarkeit des ISOS auszugehen. Auch wenn sich nun das Differenzierungskriterium, aufgrund dessen die genannten Konstellationen vom Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG ausgeschlossen werden könnten, klar fassen lässt, heisst dies nicht, dass eine entsprechende Differenzierung zwingend wäre. Insbesondere lässt sie sich ihrerseits nicht unmittelbar und unzweideutig aus dem NHG ableiten, so dass es sich zunächst lediglich um eine mit dem bundesgerichtlichen Verständnis konkurrierende Auslegung (zwecks Be- stimmung des Anwendungsbereichs) der entsprechenden Normen handelt. Der Wortlaut, wonach "bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe" etwas Be- stimmtes gilt, lässt jedenfalls keine Rückschlüsse auf einen allfälligen Aus- schluss der umschriebenen Konstellationen eines "mittelbaren" Bezugs zu. Auch ist der seitens der Rekursgegnerschaft monierte Umstand, dass bei R1S.2021.05013 Seite 22
Einbezug dieser Konstellationen die direkte Anwendbarkeit des ISOS von Zufälligkeiten abhänge, letztlich dem in der Verfassung angelegten Kon- zept, wonach ISOS-Objekte je nachdem, ob die Erfüllung einer Bundesauf- gabe in Frage steht oder nicht, einen unterschiedlich starken Schutz erfah- ren, in gewisser Weise inhärent. So wird in der Literatur beispielsweise auf die (gegenüber der vorliegend zu behandelnden Frage quasi umgekehrt gelagerte) Unstimmigkeit hingewiesen, dass bei Veränderungen im Dach- bereich eines im ISOS erfassten Objekts die Stärke des Schutzes davon abhängt, ob eine Lukarne (keine Bundesaufgabe) oder eine Solaranlage (Bundesaufgabe) erstellt werden soll (Peter Heer, Aktuelle Rechtsfragen zum ISOS, BR 2019, S. 189 ff., 192). Mit dem blossen Aufweis von Inkon- gruenzen lässt sich deshalb letztlich keine Klärung des Anwendungsbe- reichs von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG herbeiführen. Als entscheidend erweist sich damit letztlich die verfassungsrechtliche Ein- ordnung der genannten Bestimmungen. Wie erwähnt verweist die Bausek- tion (primär in anderem Kontext) auf die verfassungsrechtlich garantierte kantonale Zuständigkeit für den Natur- und Heimatschutz. In der Tat könnte die in Art. 78 Abs. 1 BV statuierte Kompetenzausscheidung grundsätzlich für eine einschränkende Bestimmung des Anwendungsbereichs derjenigen Normen sprechen, die durch zusätzliche prozedurale und materielle Vorga- ben den Gestaltungsspielraum der Kantone in diesem Sachgebiet ein- schränken. Indessen stützen sich die entsprechenden Bestimmungen des NHG mit Art. 78 Abs. 2 BV ihrerseits ebenfalls auf eine Verfassungsgrund- lage. Beide Stossrichtungen sind mithin in der Verfassung selbst angelegt und daher bei Auslegung und Anwendung der fraglichen NHG- Bestimmungen aufeinander abzustimmen. Dabei erscheint die bundesge- richtliche Linie durchaus nachvollziehbar: Gerade aufgrund der verfas- sungsrechtlichen Kompetenzausscheidung kann hinsichtlich der ISOS- Objekte lediglich beim Vorliegen einer Bundesaufgabe ein verstärkter bun- desrechtlicher Schutz zur Anwendung gebracht werden, wovon gemäss der bundesgerichtlichen Praxis offenbar bewusst in möglichst weitgehendem Ausmass und damit unter Ausserachtlassung möglicher Differenzierungen Gebrauch gemacht werden soll. Diese Gewichtung der verfassungsrechtli- chen Vorgaben ist in sich schlüssig, womit die entsprechende Umschrei- bung des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG entgegen der Bausektion gerade keine Korrektur unter dem Titel der "ver- fassungskonformen Auslegung" erfahren kann, auch wenn sich wie aufge- R1S.2021.05013 Seite 23
zeigt für ein abweichendes Verständnis ebenfalls Argumente ins Feld füh- ren liessen. Bei diesem Ergebnis besteht keine Veranlassung, vorliegend von der klaren und gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur di- rekten Anwendbarkeit des ISOS bei Bauvorhaben, die einer gewässer- schutzrechtlichen Ausnahmebewilligung bedürfen, abzuweichen. Dies umso weniger, als die Darstellung der Konsequenzen dieser Recht- sprechung durch die Bausektion überzogen erscheinen: Unzutreffend ist zunächst, dass bei jeder Anwendung eines Bundesgesetzes von der Erfül- lung einer Bundesaufgabe auszugehen wäre. Vielmehr ist hierfür, wie in E. 5.3.2 aufgezeigt, auch ein Bezug der fraglichen Regelung zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz erforderlich. Wenn die Bausektion sodann ausführt, bei jedem Baugesuch betreffend Realisierung einer Erdsonde müsste fortan in den im ISOS aufgeführten Bereichen durch die kantonale Fachstelle beurteilt werden, ob eine Begutachtung erforderlich sei, so ist daran zu erinnern, dass Art. 7 Abs. 2 NHG als Anwendungsvoraussetzung die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung verlangt, was bei Bau- vorhaben, die sich auf die Realisierung einer Erdsonde beschränken, re- gelmässig verneint und eine entsprechende Beurteilung damit routinemäs- sig abgegeben werden dürfte. Den Hinweis, wonach 76 % aller städtischen Bauzonen mit ISOS-Erhaltungszielen belegt seien, relativiert die Bausekti- on selbst durch die Präzisierung, wonach es sich nur bei 11 % um das Er- haltungsziel A handle. Das jeweilige Erhaltungsziel wird sich aber unwei- gerlich sowohl auf die (für die Begutachtungspflicht massgebliche) Frage, ob ein Bauvorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen kann, als auch auf die (bei der Interessenabwägung relevante) Frage, ob überhaupt ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung vorliegt, auswirken. Schliesslich ist zwar nicht zu verkennen, dass sich der allfällige Einbezug begutachtender eidgenössischer Kommissionen und die spezifische Aus- gestaltung der Interessenabwägung auf die Beurteilung durch die kantona- len Behörden auswirken, doch verbleibt diesen, da sie letztlich die fragliche Interessenabwägung vorzunehmen haben, gleichwohl ein gewisser Spiel- raum. Insbesondere müsste der seitens der Bausektion ebenfalls ins Feld geführte Aspekt des raumplanungsrechtlichen Anliegens der inneren Ver- dichtung in diesem Kontext (im Sinne der Frage, ob es sich dabei um ein Interesse von nationaler Bedeutung handelt) zum Tragen kommen. Nicht angezeigt ist es demgegenüber, unter Hinweis auf das Erfordernis der inne- ren Verdichtung bereits den Anwendungsbereich von Art. 6 f. NHG zu be- R1S.2021.05013 Seite 24
schränken. Da zudem besondere Verhältnisse, die spezifisch im zu beurtei- lenden Fall für eine abweichende Beurteilung sprechen würden, weder dar- getan noch ersichtlich sind, ist daran festzuhalten, dass vorliegend im Sin- ne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der Erfüllung einer Bun- desaufgabe und damit der direkten Anwendbarkeit des ISOS auszugehen ist. 5.3.4 Damit fehlt es zunächst an der gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG erforderlichen Begutachtung durch eine der in Art. 23 Abs. 4 der Natur- und Heimat- schutzverordnung (NHV) genannten Kommissionen (ENHK und EKD; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. d NHV). Über die Notwendigkeit, eine entsprechen- de Begutachtung einzuholen, kann ungeachtet der Regelung in Art. 7 Abs. 1 NHG das in der Sache urteilende Gericht entscheiden (vgl. für den umgekehrten Fall einer Verneinung der Notwendigkeit einer Begutachtung VB.2008.00381 vom 26. August 2009, E. 4.6). In diesem Sinne erweist sich somit der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, was zur Rückweisung der Sache an die kommunale Vorinstanz führen muss. Dabei rechtfertigt sich eine Rückweisung (anstelle einer Einholung des fraglichen Gutachtens durch die Rekursinstanz) umso mehr, als im angefochtenen Beschluss der Bausektion zwangsläufig auch keine Interessenabwägung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG erfolgt ist, bei welcher der Bewilligungsbehörde ein ge- wisses Ermessen zukommt. Die nach Einholung des erforderlichen Gutach- tens an sich mögliche Vornahme der Interessenabwägung durch die Re- kursinstanz würde insofern zu einer ungerechtfertigten Verkürzung des In- stanzenzugs führen. In dieser Hinsicht unterscheidet sich das vorliegende Verfahren von der prozessualen Konstellation in BGE 145 II 176, wo ein (seitens der Vorinstanz zu Unrecht als fakultativ erachtetes) Gutachten vor- lag, mit dem sich die Vorinstanz auseinandergesetzt und dabei auch eine gewisse Interessenabwägung vorgenommen hatte, weshalb das Bundes- gericht seinerseits ebenfalls direkt eine (abweichende) Interessenabwä- gung durchführen konnte (a.a.O., nicht publ. E. 5 und 6). Demgegenüber wird vorliegend die Bausektion, nachdem sie durch Einholung eines ent- sprechenden Gutachtens die Sachverhaltsabklärungen vervollständigt hat, erneut einen Entscheid fällen und dabei erstmals eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG vornehmen müssen, wobei sich dabei wie erwähnt unter anderem die Frage stellen wird, ob das raumplanungsrechtli- che Ziel der inneren Verdichtung als Interesse von nationaler Bedeutung zu R1S.2021.05013 Seite 25
qualifizieren und wie es gegebenenfalls im konkreten Anwendungsfall zu gewichten ist. 6. Zusammengefasst sind die Rekurse in den Verfahren G.-Nrn. R1S.2021.05013, R1S.2021.05017 und R1S.2021.05018 teilweise gutzu- heissen. Demgemäss ist der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 12. Januar 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachver- haltsabklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Bausektion der Stadt Zürich zurückzuweisen. Hinsichtlich der Gesamtver- fügung der Baudirektion Kanton Zürich BVV Nr. 19-2078 vom 22. August 2019 sind diese Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Rekurse in den Verfahren G-Nrn. R1S.2021.05016, R1S.2021.05019 und R1S.2021.05020 sind als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 7.1 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung gilt kosten- und entschädigungsmässig als volles Obsiegen (BGr 1C_63/2016 vom 25. August 2016). Die Verfahrenskosten sind daher ausgangsgemäss je zur Hälfte der Bausektion der Stadt Zürich und der E. AG aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Ge- richtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Im Lichte des vorliegend gegebenen tatsächlichen Streitinteresses (finanzi- elle Bedeutung des Bauvorhabens im streitgegenständlichen Umfang, R1S.2021.05013 Seite 26
Mehrfamilienhaus mit 22 Wohnungen, Bausumme Fr. 9 Mio.), des getätig- ten Verfahrensaufwandes (doppelter Schriftenwechsel in fünf der sechs Rekursverfahren), des Umfangs des vorliegenden Urteils sowie der Verei- nigung mehrerer Rekursverfahren ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 9'000.-- festzusetzen (BGr 1C_566/2015 vom 18. Februar 2016, E. 2; BGr 1C_244/2013 vom 4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012 vom 23. Oktober 2012, E. 16, in BEZ 2014 Nr. 36; Entscheid bestätigt mit VB.2012.00774 vom 22. August 2013, dieser bestätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014; www.baurekursgericht-zh.ch). 7.2 Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei- ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver- pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach- verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte o- der den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Umtriebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zu- sprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom
16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend jeweils zulasten der E. AG den Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R1S.2021.05013 eine Um- triebsentschädigung von je Fr. 900.-- (total Fr. 1'800.--) und den Rekurrie- renden im Verfahren G.-Nr. R1S.2021.05017 eine Umtriebsentschädigung von je Fr. 900.-- (total Fr. 1'800.--) zuzusprechen. Da die Umtriebsentschä- digung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zusprechung eines Mehrwert- steuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56; www.baurekursgericht-zh.ch). Eine Umtriebsentschädigung ist unter den genannten Voraussetzungen nicht nur dann zuzusprechen, wenn ein Entscheid in der Sache selbst ergeht, sondern auch dann, wenn das Rekursverfahren formell, d.h. durch Nichteintreten oder Verfahrensabschreibung zufolge Rückzug oder Gegen- standslosigkeit erledigt wird (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 17 Rz. 29 ff.). Die Entstehung von Rechtsverfol- gungskosten ist nicht davon abhängig, ob die Erledigung des Rechtsmittel- verfahrens mit oder ohne Anspruchsprüfung erfolgt. Auch ist für die Statuie- R1S.2021.05013 Seite 27
rung einer Entschädigungspflicht nicht erforderlich, dass auf Grund eines Sachentscheides eine materiell unterliegende Partei feststeht. Vielmehr genügt bereits das formelle Unterliegen einer Partei. Stets vorbehalten bleiben Parteivereinbarungen über die Entschädigung. Im Verfahren G.-Nr. R1S.2021.05016 haben die Vorinstanz und die Bau- herrschaft die Gegenstandslosigkeit zu vertreten. Demgemäss ist den Re- kurrierenden des genannten Verfahrens eine Umtriebsentschädigung von je Fr. 600.-- (total Fr. 1'800.--) zuzusprechen, zahlbar durch die Bauherr- schaft (§ 17 Abs. 3 VRG). Einer nicht durch einen Rechtsbeistand vertretenen Partei entstehen im Allgemeinen keine Rechtsverfolgungskosten, die zu entschädigen wären. Eine Umtriebsentschädigung ist ihr demnach nur dann zuzusprechen, wenn die Grenzen des im Verwaltungsrechtspflegeverfahren Üblichen und Zu- mutbaren durch anderweitigen Aufwand deutlich überschritten wurden. In der Regel ist das Vorliegen eines solchen Aufwandes zu verneinen. In An- wendung dieser Grundsätze ist den Rekurrierenden im Verfahren G.- Nr. R1S.5021.05018 keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. 7.3 Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor, der als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zu qualifizieren ist. Dessen Anfechtbarkeit richtet sich nach § 19a Abs. 2 VRG. […] R1S.2021.05013 Seite 28